Sehr geehrte Damen und Herren!

Das vom Grundgesetz garantierte Postund Fernmeldegeheimniss darf nur unter bestimmten Vorraussetzungen auf richterliche Anordnung hin durchbrochen werden.

Wer in Verlagen oder Buchhandlungen arbeitet, die dem VLB, Verband Linker Buchhändler, angeschlossen sind, weiß, daß die gesetzlichen Bestimmungen offenbar das Papier nicht wert sind, auf das sie gedruckt sind. In diesem Bereich wird seit Jahren ständig das Postgeheimnis durchbrochen. Schnüffeleien sind an der Tagesordnung. Beweise anzutreten fällt uns allerdings schwer, da es für die Indizien ( unverhältnismäßig lange Verzögerungen, beschädigte Verpackungen, geöffnete und wiederverschlossene Sendungen oder Verschwinden von Postsendungen) jeweils auch andere “natürliche“ Erklärungen bzw. Ausreden gibt. Nur ganz selten gelingt es, eine solche Schnüffelei einwandfrei nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist dies eindeutig. Für das Auftauchen eines fremden Einschreibebriefes in einer verschlossenen Büchersendung gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeiten

a) Schlamperei beim Schnüffeln

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