Wolfgang Bock

Ulrich K. Preuß beschreibt die Logik staatlichen Handelns, wie sie im Fall Traube, Groenewold und anderen Ab hörfällen ans Licht gekommen ist, als Logik der Gefahrenkontrolle. Er bringt die in den letzten Wochen von Regierung und Opposition gezeigten Reaktionen und ihre Politik auf den Begriff: „Gesellschaftliche Konflikte werden in die Handlungslogik permanenter latenter Bedrohungen und Gefährdungen übersetzt, deren Antriebskraft der Verdacht ist.” Die Feststellung der Neuartigkeit dieser Logik — sie liegt in der Trennung zwischen legalem und loyalem Verhalten — reicht nicht aus, um ihren gesellschaftlichen Ursprung genau zu beschreiben.

LOGIK DER GEFAHRENKONTROLLE UND POLIZEILICHES DENKEN

Der Verteidigungsminister Leber schrieb vor anderthalb Jahren in der FAZ, daß die Amerikaner und damit die gesamte freie (westliche) Welt in Vietnam eine Niederlage erlitten hätten, sei auch darauf zuiückzuführen, daß linksradikalen Demonstranten in Westeuropa die Straßen überlassen worden seien. Die europäischen Regierungen trügen durch ihre Duldung dieser Oppositionsbewegung mit Schuld an der Niederlage in Vietnam.

Die Verhinderung einer neuen oppositionellen, außerparlamentarischen Bewegung, richte sie sich gegen den Imperialismus der BRD nach außen oder den technologischen Kolonialismus des Kapitals nach innen, ist das dauernde Ziel dieser Politik. Das sind aber nur die Rahmenbedingungen einer Politik, deren oberstes Prinzip die Technologie der politischen Kontrolle ist. Deshalb erklärt der Hinweis von Preuß auf die expansionistische Weltmarktpolitik der BRD, „deren Durchsetzung ein befriedetes Land voraussetzt”, diese Entwicklung nur teilweise. Die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse, deren Ausdruck diese Politik ist, müssen genauer beschrieben werden, damit sich Ansatzpunkte für eine dagegen gerichtete demokratische bzw. sozialistische Bewegung ergeben. Voraussetzung ist eine Analyse der Vorstellungen, die in dieser „Logik staatlichen Handelns” verkörpert sind.

„Logik der Gefahrenkontrolle”, „Bedrohung und Gefährdung”, „Antriebskraft des Verdachts”, „Gefahrenherd” bzw. „-quelle”, „polizeiliche Kontrolle”, „kontrollierte Gebiete”, all dies sind Begriffe des Polizeirechts, der nachrichtendienstlichen Theorie und Praxis und des Krieges. Werden diese Begriffe zu entscheidenden Punkten des Weltbildes von Regierung und Opposition, so verweist dies darauf, daß die Herrschenden sich tendenziell selbst als einen Teil der Polizei und der Nachrichtendienste(l) begreifen. Dabei ist ausschlaggebend, daß sich das Selbstverständnis der Polizei und ihre gesellschaftliche Rolle und Bedeutung in den letzten zehn Jahren wesentlich verändert haben.

VON DER POLIZEI DES 19. JH

Das Selbstverständnis von Polizei und Nachrichtendiensten war in der Vergangenheit ambivalent:

— einerseits im Dienst von Sicherheit und Ordnung; das wurde umfassend im Sinne der Aufrechterhaltung und Gewährleistung der bestehenden Herrschaftsverhältnisse begriffen, bedeutete also einen latenten Bürgerkrieg gegen „die Kriminalität”, in der Tendenz: die eigene Gewaltausübung nicht mehr den Regeln der Legalität zu unterwerfen

— andererseits war das Selbstverständnis der Polizei bestimmt durch die Begriffe, die zugleich ihre gesellschaftliche Bedeutung im Sinne des bürgerlichen Rechtsstaates festlegten: Prävention und Repression. Die Polizei durfte nur bei einer unmittelbar bevorstehenden und drohenden Rechtsverletzung bzw. danach eingreifen. Sie war in ihrem Auftreten und in ihren Mitteln an das System der Legalität gebunden.

So ergab sich das Prinzip, das Foucault beschrieb: „Mit der Polizei befindet man sich in einer infinitesimalen Kontrolle, welche die oberflächlichsten und flüchtigsten Erscheinungen des Gesellschaftskörpers zu erfassen versucht. ... Zu ihrer Durchsetzung muß sich diese Macht mit einer ununterbrochenen, erschöpfenden, allgegenwärtigen Überwachung ausstatten, die im Stande ist, alles sichtbar zu machen, sich selber aber unsichtbar.”(2) Diese „unaufhörliche Beobachtung” war jedoch lückenhaft, wurde in Akten und Registraturen gespeichert und war daher kaum im angestrebten Maß zu verwerten, so daß die Polizei bis zum Faschismus praktisch entgegen dem in ihr liegenden Prinzip auf die engverstandene Aufgabe von Repression und Prävention beschränkt blieb.

ZUR GESELLSCHAFTSÜBERWACHUNG DES 20. JH

Das Parteimodell und das Blockwartsystem des Faschismus zeigten Wege, die jedoch politisch nach 1945 nicht weiter beschritten werden konnten. Die umfassende Einführung der Datenverarbeitung in Polizei und Nachrichtendiensten seit den sechziger Jahren hat hier eine völlige technische und politische Umwälzung ermöglicht. „Heute umfassen die im Ausbau begriffenen elektronischen Datenverarbeitungssysteme NADIS (= Nachrichtendienste) und INPOL (= Polizei) Daten und Wissen in einem Umfang, wie ihn sich vor einigen Jahren nur wenige Menschen vorzustellen vermochten, und nicht selten wird in diesem Zusammenhang von der dritten kriminaltechnischen Revolution gesprochen.”(3) Im Juni 1974 sagte der Präsident des BKA, Dr. Horst Herold zum gleichen Thema: „Erst in diesen Tagen jedoch bricht nach jahrelang im kleinen Kreis isoliert geführter Diskussion allgemein die Erkenntnis durch, daß mit der automatischen Datenverarbeitung die Basis jedweder polizeilicher Arbeit von Grund auf verändert wird, so als ob einem Körper, hier der Körper der Polizei, ein vollständig neues Nervensystem mit vervielfachter Sensibilität und Reaktionsfähigkeit eingepflanzt würde. . .. Die automatische Datenverarbeitung aber leitet den dritten menschheitlichen Kulturabschnitt (nach Erfindung von Schrift und Buchdruck, d.V.) ein: zum ersten Male wird das angehäufte menschliche Wissen verarbeitungsfähig in allen gewünschten Zusammenhängen und Kombinationen; erst mit der automatischen Datenverarbeitung kann der Mensch beginnen, die bisherigen Grenzen aufzugeben, konnte er buchstäblich und im übertragenen Sinne die Erde verlassen.”(4)

NEUES SELBSTBEWUSSTSEIN UND NEUE STRATEGIE

Die erstmals technisch und politisch realisierbar erscheinende allgegenwärtige Überwachung gibt der Polizei ein neues Selbstbewußtsein ihrer politischen Möglichkeiten. Zu diesen gehört die Souveränität gegenüber der Regierung und dem Parlament (auf Grund der zur Verfügung stehenden Informationen), sollten diese in ihrer Politik sich nicht des „Wissens” und der „Erfahrung” der Polizei bedienen Überwachung durch Erfassung und Informationssammlung wird so zu potentieller Souveränität. Der Präsident des BKA: „Den Realitäten am unmittelbarsten konfrontiert verfügt die Polizei über ein allen anderen Staatsorganen überlegenes Erkenntnisprivileg, Einsichten zu gewinnen in abweichende Verhaltensweisen und in Strukturdefekte der Gesellschaft. Ihre Fähigkeit, für einen wichtigen Teil gesellschaftlicher Entwicklungen Diagnosen zu liefern, befreit sie aus der bloßen Vollstreckerrolle, in der zu parieren und zu funktionieren sie bisher gezwungen war. Die Wissenserweiterung für die Gesellschaft ergreift auch die Polizei. Zu unser aller Nutzen: die Polizei der Zukunft wird eine andere, höherstufige, eine mit einer gesellschaftssanitären Aufgabe sein."(5)

Die Polizei erweitert ihre Aufgaben und die Polizeiführung entwickelt neue „gesamtstrategische Konzepte”. Alfred Stümper, Ministerialdirigent (?) im Stuttgarter Innenministerium führt dazu aus: „Nicht aus einem isolierten Abwägen der in den einzelnen Gesetzen abgehandelten individuellen Interessenlagen, sondern nur aus einer gesamtkriminalstrategischen Sicht heraus kann letzten Endes sinnvoll entschieden werden, wie sich ein Rechtsstaat am wirkungsvollsten gegen das Verbrechen als solches schützen kann. Denn unser Gegner ist nicht der Einzelne, sondern die Kriminalität! Ein solches gesamtstrategisches Konzept setzt jedoch voraus

– eine umfassende kriminalpolitische Forschung und eine darauffußende Gesamtplanung

– ein Einpassen dieser Planung in die gesamte Politik des staatlichen Gemeinwesens und demzufolge

– eine Anpassung und Zurichtung gesetzlicher und einsatzmäßiger Voraussetzungen nicht primär isoliert auf den Einzelfall ausgerichtet, sondern letztlich orientiert an einer auf weite Sicht hin ausgelegten Einschränkung, Eintrocknung und möglichst weitreichenden Beseitigung des Verbrechens.”(6)

Die alten Begrenzungen des polizeilichen Handelns (Prävention und Repression) sollen aufgegeben werden und an ihre Stelle das 'operative Tätigwerden treten.

BKA, BND und Verfassungsschutz beim „operativen Tätigwerden” im Großen..

Darunter fallen dann ein größerer „Spielraum” für die Polizei durch „Zeugenschutz” (gemeint sind die polizeilichen Belastungszeugen), Einschränkung der Verteidigungsrechte, Einführung des Kronzeugen, Einschränkung der Rechte der Vernommenen, denen „schwere” Kriminalität vorgeworfen wird; insgesamt bedeutet das, „eine laufende Anpassung des Rechtsgefüges vorzunehmen und es nicht so starr werden zu lassen, daß in Not- und Kurzschlußsituationen ein Bruch erfolgt. (7)

... und im Kleinen: Abgehörte Zelle

DER ZUGANG ZUR SOUVERÄNITÄT

Die Regierung von SPD und FDP hat sich, wie seit 1970 sichtbar wurde, dieses Denken der Polizei aus verschiedenen Gründen weitgehend zu eigen gemacht:

1. Die nicht durchgeführten bzw. nicht durchzuführenden Reformen wie auch die wirtschaftliche Krise haben erneut die Notwendigkeit eines Ersatz-Feindbildes geschaffen. In der antikommunistischen Tradition wurden die alte Linke (DKP) und die neue Linke (Maoisten, undogmatische sozialistische Linke, Stadtguerillagruppen wie RAF, Revolutionäre Zellen,

2. Juni) zu Verfassungsfeinden erklärt. Diese Symbolfeinde mußten für die Bevölkerung sichtbar und mit Erfolg bekämpft werden; zugleich mußte ihre Gefährlichkeit bewiesen werden. Für diese Aufgaben war man auf Polizei und Nachrichtendienste angewiesen und übernahm mit deren Arbeitsweise auch deren Informationen samt politischen Einschätzungen. Die Investitionen mit den größten Zuwachsraten (Polizei und Nachrichtendienste) mußten Erfolge vorweisen, die als Symbole taugten; auch wenn sie real Fehlschläge darstellten (Aktion Winterreise).

II. Ein weiterer Grund für die Durchsetzung des beschriebenen Kontrolldenkens, das seinem Souveränitätsanspruch und strategischem Konzept nach neuartig ist, hegt in der realen Informationsmacht der Kontrollinstitutionen: die gefälschte Information, in Brokdorf arbeitende Gruppen würden von der DDR finanziert, sollte den Einsatz des Bundesgrenzschutzes ermöglichen. Der Sturz von Brandt z.B. wird von Regierungskriminaldirektor G. Schleicher, BKA Abteilung TE (= Terror) als ein großer Fall im Zusammenhang der „unsachgemäßen Verwendung von Erkenntnissen aus Ermittlungsverfahren” angeführt(8). „Andererseits können die Nachrichtendienste durch zeitlich gebündeltes Herantragen von Verdachtsumständen an die Strafverfolgungsbehörden politische Akzente von großer Deutlichkeit setzen, denn Staatsanwaltschaften und Polizei sind durch die Strafprozeßordnung zum Reagieren gezwungen, wobei Reflexionen in der Publizistik, vielleicht vom Verursacher kalkuliert, nicht ausbleiben können. In der Theorie — und das betone ich ausdrücklich — eröffnet sich sogar die extreme Möglichkeit, durch die Häufung von exekutiv ausgelösten Verdachtsfällen gegen bestimmte Personenkreise (z.B. Bedienstete einer Bundes- oder Landesbehörde) soviel Mißtrauen zu säen, daß in Teilbereichen Sicherheitsrisiken auftreten, aus denen wiederum Interessierte politisches Kapital schlagen werden.”(9)

Die Polizeiinstitutionen können also eine souveräne Politik betreiben, wenn nicht (wie es bisher geschieht) die Regierung auf ihre Vorstellungen eingeht. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die CIA.

“WIRKLICHKEITSGERECHTE UND PRAKTIKABLE NORMEN”

Die Folgerungen der Polizeiführung aus dieser Lage sind klar und eindeutig: das Parlament soll sich an den durch die Polizei erkannten „Sachgesetzlichkeiten” orientieren. „Die ständige analytische und prognostische Beurteilung des Datenmaterials, die zu jeder Zeit von dem allerneusten Stand ausgehen kann, gestatten es insbesondere der Gesetzgebung und Kriminalpolitik, sich den Veränderungen und Entwicklungen der Kriminalität wandlungsfähig und ohne auf langfristige Beobachtungen angewiesen zu sein, in ähnlicher Weise anzupassen, wie Wirtschaft und Industrie sich auf die Veränderungen des Marktes einzustellen haben.”(10) Damit wird zugleich auch klarer, was der Gesetzgeber zu tun hat: er hat das Recht, ständig an die Anforderungen der Polizei anzupassen. „Der riesige Überbau an Gesetzen und Verordnungen, unter welchem die tatsächlichen Verhältnisse sich längst hinwegbewegt haben, unterliegt der beständigen, adäquaten Aktualisierung und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, den regelmäßig über Jahrzehnte hinweg verzögerten, bruchstückhaften Teilreformen, die in sich wiederum einen bereits überholten Zustand widerspiegeln. Wirklichkeitsgerechte und praktikable Normen, die der gesellschaftlichen Situation entsprechen, lösen überholte Normen ab, die unter anderen gesellschaftlichen Verhältnissen entstanden sind.”( 11)

OHNE STAATSSTREICH AN DER MACHT

Diese Auffassung des Parlamentarismus, der Volkssouveränität und der Demokratie sind trotz des neuen Zusammenhanges, in dem sie auftauchen, in keiner Weise neu. Sie stammen, ebenso wie die schlagartig überall an Boden gewinnende Formel von der Entscheidung im Ausnahmezustand und vom Staatsnotstand, aus der Staats-, Gesellschafts- und Rechtstheorie des rechten Konservatismus (Carl Schmitt, Ernst Forsthoff und Helmut Schelsky). Diese ganze Richtung tendiert dazu, das gewählte Parlament oder eine in anderer Form demokratisch durch die Bevölkerung bestimmte Regierung für nicht souverän zu erklären, d.h. nicht zur Verfassungs- und Gesetzesgebung legitimiert. Wenn „an die Stelle der politischen Normen und Gesetze Sachgesetzlichkeiten der wissenschaftlich-technischen Zivilisation treten, die nicht als politische Entscheidungen setzbar und als Gesinnungsoder Weltanschauungsnormen nicht verstehbar sind”, dann - so Schelsky — „verliert auch die Idee der Demokratie sozusagen ihre klassische Substanz: an die Stelle eines politischen Volkswillens tritt die Sachgesetzlichkeit, die der Mensch als Wissenschaft und Arbeit selbst produziert.”(12) Ingeborg Maus beschreibt die sich darausergebende Rechtstheorie, die auch den oben zitierten Ansichten des BKA zu Grande liegt, so: „Die 'Herrschaft des Rechts’ wird als Aufhebung jeder persönlichen Herrschaft gedeutet und damit gerade gegen die Souveränität des Parlaments gewendet, mit der sie nach ursprünglichem Verständnis identisch war.”(13) Was hier von der Polizeifiihrung beabsichtigt ist, eine Machtbeteiligung ohne Staatsstreich, unter Duldung des Parlaments, das hat in den letzten Jahren langsam begonnen. (Diese Erkenntnis haben die Mitglieder der RAF zu formulieren versucht.) Verbunden mit dieser Machtbeteiligung ohne Staatsstreich ist der Zerfall der bürgerlichen Legalität.

ENTPOLITISIERUNG DER LINKEN?

Preuß stellt richtig fest, daß die „linke Öffentlichkeit” auf die Abhöraffäre” nur mit milder Empörung, wenn überhaupt, reagiert” hat. (Mit linker Öffentlichkeit ist hier wohl eine politisch von der Linken herzustellende Öffentlichkeit gemeint.) Den Grand sieht er darin, „daß das politische Leben unseres Landes einer anderen Logik folgt als der der Legalität.” Es ist fraglich, ob die Linken nur deshalb kaum politisch auf die Abhörskandale reagiert haben, weil sie die Bedeutung dieser Logik der Gefahrenkontrolle (noch?) nicht erkannt haben. Ebenso wichtig scheint mir, daß die sozialistische Linke in weiten Teilen kaum mehr einen Begriff davon hat, daß politische Freiheiten im bürgerlichparlamentarischen System der BRD der Arbeiterklasse und jedem Einzelnen den Bewegungsspielraum sichern können, der für einen Fortschritt durch Aktionen über dieses System hinaus notwendig ist. Ein Beleg dafür ist die Haltung der Linken zu Stammheim.(14) Der Grad der Entpolitisierung der Linken gegenüber dieser Frage ist gekennzeichnet dadurch, daß die Haftbedingungen der Stammheimer und anderer poütischer Gefangener sowie der Prozeßablauf selbst ohne nennenswerte politische Reaktionen geblieben sind. Die Diskussion über die hier angedeuteten Fragen — Parlamentarismus, Rechtsstaat, reale Veränderungen der Kräfte- und Klassenverhältnisse der BRD — wurde von uns zu stark vernachlässigt.

(Die Redaktion will die Diskussion über diese Fragen und den Artikel von U.K. Preuß im nächsten Heft fortsetzen.)

Anmerkungen:

(1) Das BKA versteht „darunter das Bundesamt für Verfassungsschutz, den militärischen Abschirmdienst mit dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr und den BND sowie die Nachrichtendienste der mit uns verbündeten Staaten”

(2) Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses Frankfurt 1976

(3) Vortrag des leitenden Regierungskrüninaldirektors Günther Scheicher (BKA) auf der Tagung der Polizeiführungsakademie in Hiltrup, April 1975. Thema: Die Polizei zwischen Verfassungsschutz und Strafprozeßordnung. Veröffentlicht in: Die Republik Nr. 10-15 v. 23.3.1977, Hrsg. Uwe Nettelbeck. S. 138-196; S. 162

(4) Vortrag a.a.O. Thema: Künftige Einsatzformen der DV im Bereich der Polizei, ebendaS. 196-224; S. 197

(5) ebenda S. 221

(6) Vortrag: Prävention und Repression als überholte Unterscheidung? ebenda S. 169185; S. 182 f.

(7) ebenda S. 181

(8) „ ... es ist zu wünschen, daß der jeweils nach großen Fällen, zuletzt von der sogenannten Eschenburgkommission im Zusammenhang mit dem Fall Guillaume präsentierte Plan von der Einrichtung einer ständigen Koordinierungs- und KontrolF instanz für unsere Nachrichtendienste in die Tat umgesetzt wird.” (Scheicher a.a.O. S. 152)

(9) ebenda

(10) a.a.O. S. 220 f.

(11) ebenda S. 221

(12) Zit. nach Ingeborg Maus, Bürgerliche Rechtstheorie und Faschismus München 1976 S. 23

(13) 1. Maus a.a.O. S. 43

(14) Dabei ist bemerkenswert, daß die Europäische Menschenrechtskommission eine Entscheidung getroffen hat, in der solche Haftbedingungen als Folter bezeichnet werden; die britische Regierung wurde dort wegen der Anwendung der Methoden der sensorischen Deprivation verurteilt. Sie zahlte daraufhin an jedes der vier nordirischen Opfer einen Schadensersatz von 50.000,- DM und mehr wegen der dadurch verursachten Persönlichkeitsschädigungen.