Bisher stand im Fokus der Öffentlichkeit und des Gerichts vor allem der mutmaßliche Täter Stephan Ernst. Sein Aussageverhalten war dabei widersprüchlich: Das Geständnis kurz nach der Festnahme im Juni 2019 zog er wieder zurück, um im Januar 2020 in einer richterlichen Vernehmung Markus H. der Tat zu beschuldigen. Dieser habe Walter Lübcke ermordet, er sei lediglich mit vor Ort gewesen. Zu Beginn der Hauptverhandlung wurden Aufzeichnungen dieser Geständnisse in Augenschein genommen bevor der Angeklagte Ernst sich mündlich einließ und wiederum ein ‚neues‘ Geständnis ablieferte: In diesem gestand er Walter Lübcke erschossen zu haben, allerdings sei Markus H. an der Planung aber auch der Durchführung der Tat beteiligt gewesen. Den Angriff auf Ahmed I. stritt er ab. Markus H. schweigt und grinst. Er tritt im Gerichtssaal mit immer größer werdender Selbstsicherheit auf, seine Anwält_innen stellen wiederholt Befangenheitsanträge gegen das Gericht und forderten immer wieder die Entlassung aus der Untersuchungshaft ihres Mandanten, da dieser nicht durch Beweise belastet werden könne. Zugleich versuchen sie die Tat von Ernst zu entpolitisieren und ihn als verwirrten, psychisch kranken Einzeltäter darzustellen.

 

Markus H. wird aus der Untersuchungshaft entlassen

Am Tag vor dem 21. Verhandlungstag hatte der Sprecher und Anwalt der Familie Lübcke erklärt, dass die Familie mittlerweile nicht mehr von der Anklage, die Markus H. der psychischen Beihilfe bezichtigt, überzeugt sei, sondern der Einlassung Stephan Ernsts vor Gericht Glauben schenke. In dieser Einlassung beschuldigte Ernst Markus H. der Mittäterschaft und berichtete, beide hätten die Tat zusammen geplant und durchgeführt. Die Familie Lübcke erklärte auf der Pressekonferenz, sie seien überzeugt, dass beide Angeklagte die Tat gemeinsam begangen hätten. Neben der Einlassung Ernsts weise darauf auch der Einschusskanal hin, der die Annahme unterstütze, dass Walter Lübcke vor seiner Ermordung von vorne abgelenkt worden sei. Dies ließe auf zwei Täter am Tatort schließen. Die Familie appellierte an H. sein Schweigen zu brechen.

Die Entscheidung, die der beisitzende Richter Dr. Koller am 21. Verhandlungstag, dem letzten Prozesstag vor Beginn der Herbstpause, verkündet bestätigt diese Sichtweise nicht: Markus H. wird aus der Untersuchungshaft entlassen, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass H. nicht dringend tatverdächtig sei, sich der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht zu haben. In seiner Begründung erklärt der Strafsenat, dass Beihilfe voraussetze, „dass Markus H. eine Tötung von Dr. Lübcke durch Stephan E. zumindest für möglich gehalten habe.“ Die Beweismittel aber auch die Hauptbelastungszeugin, seine Ex-Freundin Lisa Marie D., trügen diesen Verdacht nicht mehr. Zudem erklärte der Strafsenat Zweifel gegenüber der Richtigkeit der Angaben aus Stephan Ernsts Einlassung: Diese sei inkonsistent gewesen, wechselhaft und teilweise widersprüchlich, detailarm, unplausibel und emotionsarm. Der Angeklagte Ernst habe monoton und kontrolliert gesprochen und die Rücksprache zu seinen Verteidigern gesucht „als wolle er nur Antworten geben, die für ihn günstig sind“. Kurz: Der Strafsenat glaubt der Einlassung von Ernst nicht. Vielmehr glaube er der ersten Einlassung, dem kurz nach der Festnahme aufgezeichneten Geständnis: „die Emotionen passten zum Geschilderten“. In seiner Einlassung vor Gericht fehle es an Hinweisen auf den Vorsatz von H.: Es sei nicht erwiesen, dass H. die Tat in Kauf nahm oder die Ermordung Walter Lübckes für möglich hielt. Außerdem sei sein Telefon in einem vom Tatort entfernten Funkmast eingeloggt gewesen, um die Tatzeit sei von diesem via Whatsapp eine Nachricht per WLAN versendet worden.

Die Entscheidung des Gerichts ist der erste Hinweis darauf, wie das Gericht den Fall beurteilt, sie wirft ihren Schatten voraus. Die Bundesanwaltschaft hat angekündigt gegen die Freilassung von H. Beschwerde einzureichen, sollte dieser nicht zugestimmt werden, kann immer noch der Bundesgerichtshof entscheiden.

 

Psychische Beihilfe

In seiner neuesten Einlassung vom 8. bis 12. Verhandlungstag hatte Stephan Ernst Markus H. der Mittäterschaft beschuldigt. Die von der Bundesanwaltschaft verfasste Anklageschrift wirft Markus H. allerdings psychische Beihilfe vor. Die Anklage stützt sich wesentlich auf die erste Einlassung von Stephan Ernst, eben jene, die mit der Entscheidung auch der Strafsenat als glaubwürdig beurteilt. In diesem ersten Geständnis schildert Ernst, dass Markus H. ihn in seinen ‚politischen‘ Ansichten bestärkt habe, unter anderem durch die Vermittlung des Waffenhändlers Elmar J. Das erste Geständnis wird jedoch durch inzwischen bekannte Tatsachen konterkariert: In dieser ersten Aussage unterschlägt Ernst gemeinsame Besuche von Demonstrationen der AfD und weiteren rechten Organisationen. Was die Ermordung Walter Lübckes und die Schilderung des Tatverlaufs betrifft, scheinen allerdings sowohl der Strafsenat aber auch die Bundesanwaltschaft dieser Version Glauben zu schenken. Die Anklage gegen H. lautet dementsprechend nach Paragraf 27 StGB auf psychische Beihilfe, das heißt H. muss nicht zwangsläufig in die konkreten Mordpläne eingeweiht gewesen sein, den Mord Ernst aber zugetraut haben. Juristisch heißt das auch „Bedingter Vorsatz“ und ist relativ schwer nachzuweisen, da H. eben nicht im vollen Umfang von der Tat gewusst, die Tat jedoch billigend in Kauf genommen haben müsste, konkret indem er Ernst in seinem Tatentschluss durch die gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen, das Schießtraining, die gemeinsame ideologische Festigung bestärkt habe. „Beihilfe“ ist im Unterschied zur „Anstiftung“ tatbezogen und meint die konkrete Förderung der Tat, „Anstiftung“ meint die psychische Einwirkung auf den Täter. H. müsse, damit der Vorsatz der Beihilfe erfüllt sei, die Tat zumindest in ihren Grundzügen gekannt haben, also Art, Ort, Zielrichtung und das Opfer. Die Frage, um die es also bei der Hauptverhandlung in Bezug auf Markus H. geht ist: Wie viel wusste Markus H.?

Die nun ausgesetzte Untersuchungshaft setzt zudem einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus. Dieser Haftgrund kann neben der Schwere der Tat (bspw. ein Tötungsdelikt, weswegen sich in Bezug auf Stephan Ernst die Frage nicht stellt) auch Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sein. Aufgrund der besonderen Haftumstände der Untersuchungshaft müsse im Besonderen geprüft werden, ob dringender Tatverdacht bestehe, damit diese besonderen Bedingungen gerechtfertigt seien. Thomas Fischer, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, kritisiert in einer Spiegelkolumne, dass Untersuchungshaft in Deutschland viel zu häufig angeordnet würde und die Konsequenzen der isolierten Haft nicht selten katastrophal seien. Deswegen prüft das Gericht eben wiederholt, ob eine Untersuchungshaft angemessen ist. Interessant in dieser Hinsicht ist zudem, dass die Verteidigung von Markus H. erst Mitte September gegen die Untersuchungshaft ihres Mandanten Klage beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegte. In seiner Entscheidung damals beurteilte der die Untersuchungshaft als angemessen, da er es für wahrscheinlich hielt, dass Markus H. in die Pläne von Stephan Ernst eingeweiht war und diesen darin bestärkte sie umzusetzen.

In seiner jetzigen Begründung stuft der BGH dagegen die Kontaktvermittlung zum Waffenhändler Elmar J. durch Markus H. nicht mehr als psychische Beihilfe ein, da diese Kontaktvermittlung schon vor dem Zustandekommen des Tatentschlusses von Ernst geschehen sei. Vielmehr sei die gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen und ihre Mitgliedschaft im Schützenverein der Hinweis, dass beide eine politische Gesinnung teilten und sich gegenseitig darin bestärkt hätten "zur Abwendung der aus ihrer Sicht bedenklichen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland sich bewaffnen und nunmehr aktiv werden zu müssen".

Bewiesen ist, dass Markus H. Ernst zum Eintritt in seinen Schützenverein Sandershausen bestärkte. In einem rassistischen und rechtspopulistischen Buch, welches bei der Hausdurchsuchung bei Markus H. gefunden wurde, war der Name Lübcke markiert. Außerdem schilderte ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund von Stephan Ernst in seiner Aussage vor Gericht, dass Ernst ihm erzählt habe, dass er und H. gemeinsam am Wohnort Lübckes waren. Auch die gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen ist bewiesen. Die Bürgerversammlung in Lohfelden besuchten die beiden auf Initiative von Markus H., welcher anschließend daran den Ausschnitt ins Netzt stellte, welcher viral ging und dazu führte, dass Walter Lübcke zur Zielscheibe für Neonazis und rechten Agitatoren wurde.

 

Anwälte im Zeugenstand

Dirk Waldschmidt

Ein Grund, weswegen der Prozess gegen Stephan Ernst und Markus H. inzwischen an der Grenze zum Stoff eines amerikanischen Blockbusters kratzt, ist die Rolle und das Verhalten der Anwälte der Verteidigung. Die wechselnden Anwälte von Stephan Ernst, die langen Beweisanträge und Befangenheitsanträge der Verteidiger_innen waren schon in den letzten Artikeln Gegenstand der Betrachtung. Erst vor kurzem veröffentlichte das Lotta Magazin einen Artikel, in dem die Geschichte des Szene-Anwalt Björn Clemens aufgezeigt und deutlich wird, dass er sich für einen Anwalt im “nationalen Widerstand” sieht.

Stephan Ernst behauptet inzwischen, dass sein erster Anwalt Dirk Waldschmidt ihn zum ersten Geständnis gedrängt habe und dass Waldschmidt ihm finanzielle Unterstützung aus der “Gefangenhilfe”, der Nachfolgeorganisation der seit 2011 verbotenen “Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige”, anbot. Ebenso steht im Raum, ob dies mit der Anstiftung zu einer Falschaussage verbunden war und Stephan Ernst im Austausch andere Beteiligte aus seiner Aussage rauslassen sollte. In Ernsts Einlassung vor Gericht behauptete er, dass Waldschmidt ihm das mit den Worten anriet, dass man ja keine Kameraden verriete und dass er rauskäme, wenn sich die politischen Verhältnisse geändert hätten. Damit belastet Stephan Ernst seinen ehemaligen Anwalt, der auch schon im NSU-Prozess als Zeugenbeistand von André Kapke vertreten war, schwer. Am 16. Verhandlungstag, den 7. September, ist deswegen Dirk Waldschmidt vor Gericht geladen, er wurde von Ernst in Teilen von seiner Schweigepflicht entbunden und soll zu den Vorwürfen aussagen. Die Vorwürfe von Ernst bestreitet er vor Gericht. Auf die Frage, wie er überhaupt an das Mandat gelangt sei, antwortet Waldschmidt, er habe durch einen anonymen Anrufer von Ernst erfahren.  Als er Ernst das erste Mal in der Untersuchungshaft besuchte sei dieser froh gewesen, dass ein Anwalt da war, weil er keinen kannte. In diesem Gespräch hätte Ernst abgestritten, die Tat begangen zu haben, die DNA-Spur müsse der Verfassungsschutz oder Staatsschutz platziert haben. Waldschmidt habe darauf gesagt, er werde sich zunächst einmal alles angucken und Ernst solle nichts sagen. Waldschmidt verneinte außerdem Markus H. gekannt zu haben. Vom Geständnis von Ernst habe Waldschmidt im Radio erfahren, er sei „aus allen Wolken“ gefallen und habe ihm „sicher nicht“ zum Geständnis geraten. Auf die Frage von Sagebiel, ob Waldschmidt mit Ernsts Ehefrau über finanzielle Probleme gesprochen habe, intervenierte der von Waldschmidt mitgebrachte Zeugenbeistand, weil dies nicht von der Entbindung der Schweigepflicht gedeckt sei, da auch zwischen Anna E. und Waldschmidt habe ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Daraufhin zog sich der Strafsenat zurück und verkündete, dass man den Zeugen erneut vorladen werde.

Zuvor hatte Anna E. in ihrer Einlassung am 14. Prozesstag, dem 1. September, größtenteils von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und äußerte sich nur partiell. Neben der Schilderung, sie habe in der Tatnacht gehört, dass zwei Autos vor ihrem Haus hielten und danach ihr Ehemann Stephan Ernst das Schlafzimmer betrat, äußerte sie sich in Bezug auf den Rechtsanwalt Waldschmidt. Sie stand in Kontakt mit Waldschmidt, der von ihr wissen wollte, was sie bei der Polizei gesagt habe, außerdem habe sie ihn nach der zweiten Hausdurchsuchung kontaktiert. Ende Juni 2019 habe er außerdem eine Nachricht auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassen, in der er ihr sagte, sie müsse sich nicht um finanzielles kümmern, das würden „die Kameraden“ für sie übernehmen. Sie habe verstanden, dass es sich bei den „Kameraden“ um Rechtsextreme handelte und deswegen die Nachricht gelöscht.

 

Frank Hannig

Der zweite Verteidiger, der in das Interesse des Gerichtes geriet, stand noch vor zwei Monaten selbst im Gericht: Frank Hannig, dem Stephan Ernst Ende Juli das Vertrauen entzog, muss sich nun vor demselben Gericht wegen der Anschuldigung der Anstiftung zur Falschaussage verantworten. Stephan Ernst belastet ihn, dass sein sogenanntes zweites Geständnis, in dem er Markus H. beschuldigt Walter Lübcke ermordet zu haben, seine Idee gewesen und auf sein Anraten hin entstanden sei. Mustafa Kaplan, derzeitiger Verteidiger von Ernst, sagt zu diesem Fall am 7. September, dem 16. Prozesstag aus. Denn ihm habe Hannig am 3. Juli 2020 in einem Gespräch mitgeteilt, dass er das zweite Geständnis erfunden habe – allerdings nur den Teil, dass Markus H. die Waffe gehalten habe. Auf die Frage Kaplans, warum Hannig dies tue, habe Hannig geantwortet, dass er in einem Strafverfahren lügen dürfe und das ganze Teil seiner Verteidigungsstrategie sei, Markus H. zu einer Aussage zu provozieren. Ähnliches berichtete auch Rechtsanwalt Pfläging, der Stephan Ernst zwischen September 2019 und März 2020 vertrat. In seiner Zeugenaussage am 10. September, dem 18. Prozesstag, berichtete Pfläging, dass Hannig die zweite Aussage von Ernst vorformuliert habe. Ihm gegenüber habe er dieses Geständnis als „Knaller“ angekündigt und gezielt Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld dieser geleistet. Ziel dieser Strategie, so gab Pfläging Hannig wieder, sei es gewesen eine Aussage-gegen-Aussage-Situation zwischen Ernst und H. herzustellen. Pfläging selbst habe diese Strategie allerdings für eine schlechte Idee gehalten und Ernst davon abgeraten, da er dies für einen „juristischen Blindflug“ gehalten habe. Im März 2020 legte er dann sein Mandat nieder.

Und was sagt Frank Hannig selbst dazu? Am 22. September, dem 20. Prozesstag, erscheint er im Gericht in Anwesenheit eines Rechtsbeistands und macht im vollen Umfang von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nur zu einer Sache muss er sich vor Gericht äußern: Wie er an das Mandat überhaupt gekommen ist. Weder die Bundesanwaltschaft noch die Nebenklage sehen es ein, wie er sich durch eine Aussage dazu belasten könnte. Und auch dieses Detail des Mandats ist spannend. Hannig berichtet, dass ein Justizvollzugsbediensteter aus Kassel ihn im Juni 2019 kontaktiert habe, ohne seinen Namen zu nennen. Dieser habe am Telefon mitgeteilt, dass Ernst bei ihm in der JVA sitze und dringend einen Verteidiger brauche, „und zwar einen wie mich“.  Hannig habe das wohl wenig verwundert, er sei eben unter JVA-Bediensteten bekannt. Alles weitere muss wohl in einem gesonderten Verfahren gegen Hannig geklärt werden, welches derzeit durch die Kassler Staatsanwaltschaft geprüft wird. Sollte es zur Strafverfolgung kommen, muss Hannig neben einer Freiheitsstrafe auch ein zeitlich begrenztes Berufsverbot fürchten.

Arthur Romanowski und Laura Schilling

 

Dies ist der erste Teil des Berichts über die Verhandlungswochen 6-10. In einem zweiten Teil wird es um die Ermittlungen direkt nach dem Mord und die Befragungen des Umfelds der Angeklagten gehen. Dabei ist nicht nur von interessant welche Rückschlüsse auf ein Netzwerk geschlossen werden können, sondern besonders welchen Hinweisen auf Netzwerke explizit nicht nachgegangen wird.

Teil zwei „Kein Netzwerk, keine Probleme“ erscheint am kommenden Donnerstag den 22.10.2020.

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