Im Prozess gegen den ehemaligen Bundeswehrsoldaten Franco A. aus Offenbach wird diesem die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat vorgeworfen. Er hatte ein Doppelleben in der Rolle eines syrischen Geflüchteten geführt, in welcher er womöglich plante, Anschläge durchzuführen, und wurde 2017 nach einem Waffenfund verhaftet. Aktuell sitzt er wieder in Untersuchungshaft, nachdem er am 13.02. in Offenbach verhaftet und verschiedene Gegenstände mit NS-Bezug bei ihm gefunden und beschlagnahmt wurden.

Zu Beginn dieses Verhandlungstages am 03.03.2022 verkündet der vorsitzende Richter Koller den Beschluss, die Entpflichtung des Verteidigers Hock abzulehnen. Die unterschiedlichen Verteidigungsstrategien würden als Grund für eine Entpflichtung nicht genügen.

Da sich die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände durch das BKA noch in die Länge ziehe und ein Zeuge nicht erreichbar sei, zeichnete sich ein wenig erkenntnisreicher Verhandlungstag ab. Nachdem ein Beweisantrag und eine Gegenvorstellung der Verteidigung vom Senat abgelehnt wurden, versucht die Verteidigung, zwischen Patriotismus und Nationalismus zu unterscheiden und dies sogar in einen gegenseitigen Ausschluss zuzuspitzen.

Polemik und Prozessordnung

Die Verteidigung und der Senat, in Person von Koller, werfen sich gegenseitig die Störung des Prozesses durch Polemik vor. Den größten Teil der ca. zwei-stündigen Sitzung nehmen jedoch verfahrenstechnische Auseinandersetzungen zwischen A. und dem sichtlich genervten Koller ein. Dabei heißt es von ihm beispielsweise „Aber ich habe auch keine Lust, ein StPO [Strafprozessordnung]-Seminar zu machen“ oder „Wenn Sie meinen, dass Sie juristisch besser Bescheid wissen, dann zeigt das mal wieder, wie sehr Sie sich überschätzen“.

Stand des Verfahrens

Die vielleicht interessanteste Erkenntnis des Tages wird dann eher beiläufig erwähnt. Richter Koller weist Franco A. darauf hin, dass er seine Untersuchungshaft als Indiz dafür deuten müsse, dass das Gericht der Anklage eine hohe Plausibilität zurechne. Ob das bereits eine Richtung für das Urteil vorgibt, bleibt abzuwarten. Außerdem wird an diesem Prozesstag noch ein Zeuge vernommen: Zeuge K. ist Polizist und gehörte früher zur Prepper-Szene, in die er durch André S. („Hannibal“) gelangt sei. Bei einem Treffen des Netzwerkes um dessen Verein „Uniter“ und die „Chatgruppe Süd“ lernte er Franco A. kennen. Die Verteidigung hatte die Befragung des Polizisten beantragt, um zu bekräftigen, dass die Sorge um die innere Sicherheit der BRD in diesen Kreisen geteilt wurde. Zum Verfahren kann die Vernehmung jedoch keine neuen Erkenntnisse beitragen, ebenso wenig zu den bewaffneten Netzwerken und ihren Verbindungen in die Sicherheitsbehörden.

Zuletzt wird der eigentlich schon abgeschlossen geglaubte Prozesstag durch ein Hin und Her zwischen Franco A. und Koller in die Länge gezogen, bei dem A. behauptet, die beschlagnahmten Gegenstände komplett sichten zu müssen, um sich anständig verteidigen zu können. Der Richter weist hingegen auf die insgesamt drei Anwälte des Angeklagten hin und darauf, dass einzelne Dokumente benannt und eingebracht werden könnten, die gesamten Beschlagnahmungen aber als mögliche Beweise fungierten.

Fazit

Während durch die sich hinziehende Beweisaufnahme keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden, lässt die Art der Dialoge die Vermutung zu, dass die Verteidigung, besonders in Form von Franco A. selbst, sich eher mit nebensächlichen Fragen beschäftigt und politische Relativierungen in den Prozess einfließen lassen möchte. Die Tendenz des Gerichts könnten sie dabei völlig unterschätzen. Andererseits ist fraglich, ob die bisherige Beweisaufnahme tatsächlich auf eine Verurteilung wegen der Vorbereitung eines Anschlags hinausläuft. Die kürzlich beschlagnahmten Gegenstände könnten somit noch von Bedeutung sein, sollten dort konkrete Planungen oder darauf hinweisende Aufzeichnungen gefunden werden.

Die nächsten beiden Prozesstage fallen aus, wodurch der nächste Termin am 18.03. stattfinden wird. Geplant ist, dass dann die kriminaltechnischen Auswertungen der beschlagnahmten Gegenstände oder eine Stellungnahme des Angeklagten vorgetragen werden.