Waren Sie, verehrter Kommilitone, nach Kriegsende in Gefangenschaft? Ja? Wissen Sie auch, daßSie eine Beihilfe erhalten können, bis Sie Ihr Stu-dium abgeschlossen haben?

Die „Hilfsmaßnahme für Heimkehrer“(Heimkehrergesetz) ist schon am 1. April 1950 in Kraft getreten. Am 19. Juni 1950 wurde sie im Bundesgesetzblatt Nr. 27 bekanntgegeben. Danach kann jeder Heimkehrer eine Beihilfe bis zur Bendigung seines Studiums erhalten. Zwei Voraussetzungen sind dazu nötig: er muß nachweisen, daß er der Förderung würdig und daß er bedürftig ist. Ueber den ersten Punkt entscheidet die Universität; im allgemeinen werden zwei Fleißprüfungen verlangt. Ueber die Bedürftigkeit entscheidet das Landesarbeitsamt. Da der Termin für Anträge auf Heimkehrerbeihilfe schon am 15.1.1951 abgelaufen war, muß bei Anträgen, die jetzt noch eingereicht werden, eine stichhaltige Begründung angegeben werden, warum bisher kein Gebrauch von der Beihilfe gemacht wurde. Insbesondere kommen hierfür Studenten in Frage, die Soforthilfe erhalten und denen gesagt wurde, daß sie keinen Anspruch auf die Heimkehrerhilfe hätten.

An der Frankfurter Universtät erhalten etwa 150 Studenten die Heimkehrerhilfe, Ledige bis zu 70.— D-Mark monatlich, Verheiratete bis zu 100.— D-Mark. Außerdem kann ein einmaliger Zuschuß für den Erwerb von Fachbüchern gewährt werden. Die Heimkehrerbeihilfe muß durch eine schriftliche Eingabe an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen, Feuerbachstr. 50, beantragt werden. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Schmidt, Landesarbeitsamt, Feuerbachstraße 50, Sprechstunden dienstags und freitags von 8—15 Uhr.