„Die Welle der Gewalt ist kein Anzeichen für eine Wiedergeburt rassistischer oder nationalistischer Ideologien, sondern eine Krise der menschlichen Verständigung.” (Bundespräsident Weizsäcker) „Die Aufnahme von hunderttausenden Einwanderern führt naturgemäß zu deutlichen Streßreaktionen bei denjenigen, die in der Nähe großer Gruppen von Einwanderern wohnen. Diese Streßreaktionen als Ausländerhaß zu bezeichnen, bedeutet, die Realität nicht wahrzunehmen.” (Reinhard Tausch, Psychologieprofessor, Hamburg) „Wer mit den jugendlichen Rechtsradikalen spricht, stößt häufig auf orientierungslose Menschen, deren politisches Weltbild nur aufgesetzt ist, die provozieren möchten auf Teufel-komm-raus, die auf ihre mangelnden Zukunftsperspektiven aufmerksam machen möchten.” (Nationale Offensive) „Der fremdenfeindliche Skinhead stammt im Regelfall aus kaputten Familien. Er ist ohne Perspektive und ohne Anerkennung durch die Gesellschaft. Er hat viel Langeweile im Alltag.” (Bundesamt für Verfassungsschutz) „Die Anschläge haben mit Rechtsterrorismus nichts zu tun. Der Rechtsterrorismus ist keine aktuelle Gefährdung. Die Anschläge sind spontane Aktionen von aufgeputschten, fehlgeleiteten Jugendlichen mit rechtsradikalem Hintergrund, werden aber nicht von Organisationen verübt.” (Generalbundesanwalt v. Stahl) Z usammengefaßt ergeben diese Zitate ein Bild vieler spontan handelnder, vereinzelter Ausländerfeinde, die von den Einwanderern so gestreßt sind, daß sie gar nicht anders können, als aus Langeweile und mangels anderer Verständigungsmöglichkeiten Ausländerinnen halbtot zu schlagen oder Flüchtlingsheime abzufackeln. Die Taten selbst haben keinerlei politischen, geschweige denn einen organisatorischen Hintergrund. Der spontane Einzeltäter feiert wieder fröhliche Urstände; ein seit Jahrzehnten durchaus gängiges Erklärungsschema von Politik, Polizei und auch Justiz, wenn es um Straftaten oder Attentate von Rechtsextremisten geht.

Gerade der Umgang der Justiz mit Rechtsextremisten spielt eine entscheidende Rolle, was den Spielraum und die Möglichkeiten rechtsextremistischer Aktion und Agitation betrifft. Dabei beeinflussen sich Justiz, Ermittlungsbehörde und Polizei gegenseitig. Es ist platt aber wahr: die deutsche Justiz ist auf dem rechten Auge blind und versucht, diese Blindheit durch ein Vergrößerungsglas auf dem linken Auge auszugleichen. Um Kontinuitäten nachweisen zu können, bedarf es eines kleinen Ausflugs in die Geschichte

Von der Weimarer Republik zur NS-Zeit

Es ist November 1918. Der Kaiser dankt ab, die Richter aber bleiben. Die Kernfrage der jungen deutschen Republik lautet: Übernahme des Verwaltungsapparats und der Justiz aus der Kaiserzeit oder Aufbau einer neuen Gesellschaft mit erneuertem Staatsapparat. Während Rosa Luxemburg eine umfassende Umbesetzung in Verwaltung und Justiz fordert, plädieren die Mehrheitssozialisten und Ebert für Kontinuität - und setzen sich durch. Struktur und personelle Besetzung der Gerichte und der Justizverwaltung bleiben und damit auch die autoritäre, monarchistische und antiparlamentarische Gesinnung der Richterschaft.

Die Weimarer Republik unterstellte damit die monarchisch geprägte Richterschaft einer monarchisch geprägten Justizverwaltung. Man ging davon aus, mit Hilfe der Gesetzgebung durch das Parlament eine loyale Haltung der Justiz gegenüber der Republik sicherstellen zu können - eine Erwartung, die enttäuscht werden sollte. Die Richter wurden vor die Wahl gestellt, einen Eid auf die republikanische Verfassung zu leisten oder in Pension zu gehen. 99,85 % wählten den Eid, ohne deshalb auch Republikaner zu sein. Ein herausragendes Beispiel für die Kontinuität in der Justizverwaltung bietet der zutiefst monarchisch geprägte Dr. Curt Joel. Er blieb als Staatssekretär im Reichsjustizministerium unter 16 Regierungen der Weimarer Republik (1920 - 1931) im Amt und wurde zur bestimmenden Person in der Reichsjustizverwaltung, insbesondere deren Personalpolitik.

Die Richter verachteten die Weimarer Republik, den Staat, der ihrer Meinung nach aus „Rechtsbruch” und „Hochverrat” hervorgegangen war. Ihr Denken zielte auf die Wiederherstellung der alten monarchischen Autorität. Daß nur 300 von 10.000 Richtern sich im Republikanischen Richterbund organisierten, beweist den geringen Grad an Loyalität der Richter gegenüber der Republik. Der Republikanische Richterbund versuchte, das überkommene Leitbild des unpolitischen Richters als Fiktion zu entlarven und setzte dagegen, daß politische Vorstellungen, von dem was Recht sei, sehr wohl einen entscheidenden Einfluß auf die Urteilssprüche hätten.

Die politische Justiz spielte angesichts der Hetze gegen die Republik, angesichts von Putschversuchen und einer Vielzahl von politisch motivierten Morden eine große Rolle in der Weimarer Republik. Die Urteile in derartigen Verfahren sprechen eine eindeutige Sprache: Wer das Deutsche Reich als „deutsche Schieber- und Judenrepublik” bezeichnet hatte, mußte 100 Mark Geldstrafe bezahlen. Wer aber in einer politischen Versammlung einen Heerführer „Schlächtermeister” und Hindenburg „Oberschlachtermeister” genannt hatte, kam sechs Wochen ins Gefängnis.

Das gleiche Bild ergibt sich bei den politisch motivierten Morden. Vonl919bisl 922 gab es 20 von links, und 354 von rechts begangene politische Morde. Betrug die Gesamtstrafe bei den von links begangenen Morden 10 Erschießungen, 248 Jahre und 9 Monate Haft, dreimal lebenslänglich Zuchthaus, betrug sie bei den von rechts begangenen nur 90 Jahre und 2 Monate Haft, 730 Mark Geldstrafe und einmal lebenslänglich. Blieben von 20 von links begangenen Morden nur vier ungesühnt, waren es bei den 354 von rechts begangenen 326.

Dasselbe gilt für das im Juli 1922 verabschiedete Gesetz zum Schutz der Republik. Demnach konnte mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, wer die Farben der Republik (schwarz-rot-gold) schändete bzw. Mitglieder der republikanischen Regierung beschimpfte. Der Ausspruch „Wir brauchen keine Judenrepublik” wurde vom Landgericht Gleiwitz nicht geahndet. Es begründete den Freispruch damit, daß die Äußerung lediglich ein Ausfluß des Antisemitismus sei, lediglich „der Jude” Gegenstand des Angriffs. Auch das Oberlandesgericht Breslau sah den Tatbestand als nicht erfüllt an, da keine Beschimpfung vorläge. Die Bezeichnung der Republikfahne als „Judenfahne” blieb ebenfalls ohne Folgen, da die Juden Staatsbürger seien, die die Republik besonders verehrten.

Auch beim Tatbestand des Hochverrats wurde gleich verfahren, d.h. beim juristischen Umgang mit dem rechten Kapp-Putsch im Frühjahr 1920 und der linken Münchener Räterepublik im Frühjahr 1919. So betrug die Gesamtstrafe der Mitglieder der Kapp-Regierung nur fünf Jahre für den damaligen Innenminister Jagow, alle anderen blieben in Freiheit und im Amt. Dagegen kam kein einziger von 52 angeklagten Mitgliedern der bayerischen Räteregierung ungeschoren davon. Sie wurden zu einer Gesamtstrafe von 135 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Alle 60 angeklagten Militärs der Kapp-Regierung blieben in Freiheit, zwei davon flüchteten ins Ausland. Von den 72 angeklagten Militärs der Räterepublik wurden zwei erschossen, der Rest zu insgesamt 276 Jahren und 2 Monaten Haft verurteilt.

Bestätigte im Frühjahr 1923 der Staatsgerichtshof noch das Verbot der NSDAP, sah es nach dem Putschversuch von Hitler und Ludendorff im November 1923 ganz anders aus. Hitler wurde zwar am 1. April 1924 zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt, das Gericht gestand ihm aber „vaterländischen Geist und edelsten Willen” zu und verzichtete auf die Anwendung des Republikschutzgesetzes. „Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des Republikschutzgesetzes keine Anwendung finden.” Schon Mitte Dezember 1924 wurde Hitler entlassen Der Grund für die ungleiche Behandlung rechts- und linksgerichteter Taten liegt auf der Hand. Angriffe gegen die Republik von rechts entsprachen der nationalen Linie, zielten ab auf eine Beseitigung der Republik und eine Wiederherstellung der Monarchie und der autoritären Staatsordnung, d.h. sie trafen sich mit dem autoritären, monarchisch geprägten Denken der Mehrheit der Richterschaft. Angriffe von links dagegen wurden als drohende Bolschewisierung betrachtet, die die Nation in Gefahr brächte. Die Justiz verstand sich hier als Bollwerk gegen die drohende Gefahr. Diese Gesinnungs- und Wertegleichheit war der entscheidende Faktor für solche Urteile, nicht die zunächst noch sehr seltene Mitgliedschaft der Richter in der NSDAP.

Die Situation kurz nach Hitlers Machtergreifung war dann gekennzeichnet von Amnestien für nationale Straftäter, der Anwendung des Strafrechts als politisches Kampfinstrument, der Gewährung rechtsfreier Räume für SA und SS und von Ergebenheitsadressen der Richtervereine an die Nationalsozialisten. Bis zum Zusammenbruch arbeitete die Justiz „pflichtgemäß”. Noch im Frühjahr 1945 wurden Zweifel am Endsieg von Sondergerichten geahndet. Als letzter Akt wurden belastende Akten vernichtet

Im Westen nichts Neues

Im Westen gab es nach der Befreiung vom Nationalsozialismus nur einen einzigen gerichtlichen Versuch, die Justiz des Dritten Reiches als Ganzes strafrechtlich aufzuarbeiten: die Nürnberger Juristenprozesse gegen 14 Justizjuristen, drei ehemalige Staatssekretäre und Richter. Am 3. und 4. Dezember 1947 wurden die Urteile gefällt: viermal lebenslänglich, vier mal 10 Jahre, einmal 7 und einmal 5 Jahre. Bereits 1950 kamen aber die meisten Verurteilten wieder frei, der letzte wurde 1956 entlassen. Zum ersten und zum letzten Mal sprach ein Gericht von der aktiven Mitschuld der Justiz und der Beteiligung an den Verbrechen des NSRegimes. In der Urteilsbegründung heißt es: „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.” Darüber hinaus gab es keine Aufarbeitung der Geschichte der Justiz im Dritten Reich, im Falle des berüchtigten Volksgerichtshofes ist kein einziger Fall einer rechtskräftigen Verurteilung bekannt. Mit dem sogenannten „G 131" vom Mai 1951, der den ehemaligen Beamten einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung zubilligte, war der Schlußstein zum Wiederaufbau der bundesdeutschen Justiz gesetzt. Die personelle Kontinuität, die die Entnazifizierung eigentlich hatte verhindern wollen, fand damit ihre rechtliche Absicherung.

40 Jahre Verdrängen und Vergessen haben schließlich eine Amnestie für Justizverbrecher auf krummen Wegen bewirkt. Die Frage nach der Verantwortung für die schnelle und nahezu widerstandslos erfolgte Pervertierung des Rechts nach 1933 wurde beiseite geschoben. Nach dem Schema „Gesetz ist Gesetz” und „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein” wurden die Richter entlastet. Den Rest erledigte der starke Korpsgeist unter der Richterschaft. Selbst Bundesjustizminister Engelhardt hielt in einem Geleitwort für einen Ausstellungskatalog zum Thema ,Justiz und Nationalsozialismus” 1989 diese Flucht vor der Vergangenheit „für die Fehlleistung der bundesdeutschen Justiz”.

Nach 1945 war die Rechtsprechung in Westdeutschland geprägt vom Kalten Krieg; einem Kalten Krieg nicht in den Kasernen, sondern im Gerichtssaal. Westdeutschland war Frontstaat gegen den Kommunismus, Widerstandskämpfer gegen die Hitler-Diktatur (und nicht nur Kommunisten) wurden erneut verfolgt. Sie mußten sich oft vor dem selben Richter verantworten, der vorher noch das Hakenkreuz an seiner Robe getragen hatte. Ehemalige Opfer wurden wieder Opfer, einstige Täter erneut Täter. Bei der rigiden Kommunistenverfolgung trat anstelle des Nachweises einer individuellen Schuld die Kontaktschuld. Nach dem KPD-Verbot 1956 wurden KPD-Mandats träger rückwirkend angeklagt; die bloße Mitgliedschaft wurde als Verbrechen geahndet. Erst 1961 bereitete das Bundesverfassungsgericht dieser Praxis ein Ende.

Hervorragendes Beispiel für den Umgang der Justiz mit Rechtsextremisten in der Bundesrepublik ist die Praxis des § 129 bzw. § 129a, die Bildung, Mitgliedschaft und Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung. Weder die Wehrsportgruppe Hoffmann, noch das „Kommando Omega”, auch nicht Kühnens „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten "oder andere Gruppen wurden als terroristische Vereinigung strafrechtlich belangt. Bis auf die einzige Ausnahme des Manfred Roeder und der Mitglieder seiner „Deutschen Aktionsfront”, die 1982 wegen Anschlägen auf Flüchtlingsheime nach § 129a verurteilt worden waren, ist der § 129a kein Paragraph für Rechtsextremisten.

So bemüht die handverlesenen Richter bundesdeutscher Oberlandesgerichte sind, linke Gruppen aller Art zu terroristischen Vereinigungen hochzustilisieren, so phantasievoll argumentierten sie, um den § 129a nicht auf Attentäter aus neonazistischen Organisationen und militante Rechtsextremisten anwenden zu müssen. Das hat Tradition. Unter den zwölf 1950 als verfassungsfeindlich eingestuften und verbotenen Organisationen befanden sich neun kommunistische und drei faschistische. Im Gegensatz zu den kommunistischen Organisationen wurden die drei faschistischen, die „Sozialistische Reichspartei”, die „Schwarze Front” und die „Nationale Front”, nicht als kriminelle Vereinigung nach §129 verfolgt.

Mit der Praxis de §§ 129 und 129a wird auf der juristischen Seite unterstrichen, was aus eindeutigem politischen Interesse von offizieller Seite immer wieder betont wird: rechte Attentate werden von Einzeltätern verübt, es gibt keine national und international vernetzten rechtsextremen militanten Strukturen. Ist dies gar nicht mehr zu leugnen, wird plötzlich festgestellt, daß die terroristische Vereinigung ihren Sitz im Ausland habe und somit nicht mehr unter die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts falle. Ein Umfeld haben diese Gruppen sowieso nicht. Begriffe wie „Sympathisant” oder „Unterstützer” finden bei Rechtsextremisten keine Anwendung. Finanzstarke Hintermänner oder Herkunft der Waffen interessieren Richter und Ermittler ebensowenig, wie sie politische Bekenntnisse als Indizien werten. Schließlich handele es sich ja um „keine politischen Prozesse”.

Der Bundesgerichtshof selbst stellte mit seinem höchstrichterlichen Spruch vom 5.1.81 den rechtsterroristischen Gruppen einen Freibrief aus. Der Haftbefehl gegen den Wehrsportgruppen(WSG)-Chef KarlHeinz Hoffmann aus Nürnberg wegen § 129a wurde damit außer Kraft gesetzt. Die Begründung: die WSG-Ausland im Libanon verfüge über keine Teilorganisation in der BRD, daher dürfe der § 129a nicht angewendet werden. Daß aber alle Operationen der WSG-Ausland von Hoffmanns Sitz in Ermreuth bei Erlangen aus gesteuert, alle Libanon-Kämpfer in der BRD rekrutiert worden waren und alle Planungen auf Anschläge in der BRD (Befreiung von Rudolf Heß, Anschläge auf die Öl-Raffinerie in Ingolstadt, Ermordung von bundesdeutschen Staatsanwälten) abgezielt hatten, juckte den Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Er fand „keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Teilorganisation in der BRD”.

Für Hoffmann hatte dieses Urteil positive Folgen. Die kollektive Haftungskonstruktion des § 129a, wonach jedes Gruppenmitglied automatisch für die Taten anderer Mitglieder verantwortlich ist, entfiel. Der individuelle Tatnachweis wurde erforderlich. Da Hoffmann aber nie selbst mit Hand angelegt hatte, konnte ihm das Gericht in den gravierenden Fällen wie z.B. dem Mord an dem Erlanger Verleger Shlomo Levin und dessen Lebensgefährtin Frieda Poeschke in Erlangen im Dezember 1990 oder dem Oktoberfestattentat im September 1990 nichts nachweisen. So wurde Hoffmann wegen kleinerer Delikte wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Geldfälschung oder Waffenbesitz zu neuneinhalb Jahren verurteilt.

Auch das 1981 in Paris von deutschen Neonazis gegründete terroristische „Kommando Omega” hat dem BGH zu danken. Im engsten Umkreis des Chefs der „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands”, Friedhelm Busse, gegründet, hortete das Kommando jede Menge Sprengstoff und beabsichtigte, Anschläge auf deutsche staatliche Stellen, Richter und Staatsanwälte zu verüben und Verräter aus den eigenen Reihen zu liquidieren. Durch Zufall kam die Polizei ihnen auf die Spur. Bei einer Schießerei in München starben zwei Neonazis im Kugelhagel der Polizei. Busse wurde festgenommen und u.a. wegen Gründung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt. In ihren Plädoyers erinnerten sich die Bundesanwälte aber des BGH-Urteils und ließen den Vorwurf des § 129a fallen. Busse wurde wegen Hehlerei, Waffen- und Sprengstoffbesitz zu drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine vielfältigen Kontakte im In- und Ausland, insbesondere nach Belgien und Frankreich, interessiert die Richter nicht. Als strafmildernd wertete es das Oberlandesgericht München, daß Busse aus „falsch verstandener kameradschaftlicher Gesinnung” die Gruppenmitglieder bei sich habe wohnen und den Sprengstoff in seiner Garage habe lagern lassen. Heute ist der Mann mit der richterlich attestierten „kameradschaftlichen Gesinnung” der Vorsitzende der militanten „Freiheitlich Deutschen Arbeiterpartei” (FAP).

Besonders abstrus wird die juristische Praxis des § 129a bei Rechtsextremisten im Falle der Gruppe Hepp/Kexel. Odfried Hepp und Walter Kexel verübten mit weiteren Gesinnungsfreunden Sprengstoffanschläge auf US-Soldaten und Army-Einrichtungen im Rhein-Main-Gebiet. Während alle anderen Gruppenmitglieder festgenommen wurden, gelangt Hepp zunächst die Flucht über Ostberlin nach Paris. Die Gruppe ohne Hepp wurde zwar wegen § 129a angeklagt, das Frankfurter Landgericht sah aber im März 1985 diesen Tatvorwurf nicht als erwiesen an. Nach seiner Festnahme wurde Hepp im Oktober 1987 dann wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt, deren potentielle Mitglieder allesamt im Verfahren zwei Jahre zuvor von diesem Vorwurf freigesprochen worden waren. Hepp wurde damit zum exklusiven Mitglied seiner „Gruppe”.

Den Begriff des Sympathisanten gibt es in Zusammenhang mit militanten Neofaschisten anscheinend nicht. Prädestiniert dafür wäre die „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige” (HNG), vom Bundesamt für Verfassungsschutz zeitweilig als größte rechtsextremistische Gruppierung in der BRD eingestuft. Ihr Ziel ist eindeutig: sie will die „Kampfmoral inhaftierter Kameraden erhalten und stärken”. Die HNG verfügt über sehr gute Kontakte nach Frankreich, Belgien und in die USA. Sie ermöglichte z.B. Kühnen die Flucht nach Paris. Kein HNGMitglied wurde jemals wegen Werbens für oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung belangt.

Das Paradebeispiel: derEinzeltäter

Die stete Leugnung nationaler und internationaler Verflechtungen neonazistischer Gruppen zieht in letzter Konsequenz die beliebte Einzeltätertheorie nach sich, den meist psychopathischen, von jeglichen Gruppenzusammenhängen losgelösten Einzeltäter. So favorisierte das bayerische Landeskriminalamt im Falle des Oktoberfestattentats vom ersten Tag an die Einzeltäterversion. Vielfältige Hinweise auf Hintergründe und eventuelle Mittäter wurden ausgeblendet. Das WSG-Mitglied Gundolf Köhler soll die Bombe demnach allein gelegt haben. Offizielles Motiv: Probleme mit der Freundin und im Studium. Auch das WSG-Mitglied Uwe-Behrendt soll im Dezember allein und aus undurchsichtigen Motiven heraus den Doppelmord von Erlangen begangen haben. Schließlich soll Forstwirtschaftsmeister Heinz Lembke in Niedersachsen 31 Waffendepots ganz allein aus Spaß an der Freude angelegt haben. Während das LK A von einer sechsköpfigen Gruppe sprach, änderte sich mit der Übernahme das Falles durch die Bundesanwaltschaft schlagartig alles. Eine Nachrichtensperre wurde verhängt, drei erst kurz zuvor verhaftete Neonazis wieder entlassen, alle Verfahren eingestellt, nur Lembke blieb in Haft. Er erhängt sich wenig später in Untersuchungshaft.

Auch bei Josef Sailer, einem 19jährigen Lehrling, den es in einer Dezembernacht 1988 „überkam”, ein überwiegend von türkischen Familien bewohntes Haus in der Schwandorf er Innenstadt anzuzünden, war es nicht anders. Die polizeiliche Desinformation begann bereits kurz nachdem die Glut erloschen war. D rei türkische Staatsangehörige und ein Deutscher kamen in den Flammen um. Die Schwandorf er Polizei schloß zwar Brandstiftung nicht aus, dementierte jedoch sofort Meldungen, wonach ein politisch motivierter Brandanschlag verübt worden sei. Einen Tag nach dem Brand fanden Ermittler den Aufkleber „Türken raus” an einem benachbarten Haus. Die Spur führte sie zu dem stadtbekannten Rechtsextremisten Josef Sailer. Am 5.Januar 1989 legte der Lehrling ein umfassendes und detailliertes Geständnis ab. Sein Motiv: er habe Ausländer ärgern wollen.

Durch das Geständnis des Rechtsextremisten war die Polizei gezwungen, eine neue Version des Tathergangs zu verbreiten. Fest stehe demnach, so die Polizei in einer Pressemitteilung kurz nach dem Geständnis, daß „an dem Verbrechen kein zweiter Täter beteiligt war, auch keine rechtsradikale Gruppierung im Hintergrund mitwisserisch oder anstifterisch tätig war”. Noch bevor eine Hausdurchsuchung bei Sailer umfangreiches Adressenmaterial und Propagandaschriften der militanten „Nationalistischen Front” (NF) und der FAP zu Tage gefördert hatte, noch bevor Sailers aktive Mitgliedschaft in gehobener Position bei der NF bekannt geworden war und lange bevor Kontaktpersonen aus dem rechten Spektrum überhaupt vernommen worden waren, setzte die Kripo die Version vom Einzeltäter in die Welt. Eine Version, die sie bis zum Ende der Ermittlungen konsequent durchhielt und die schließlich auch vom Amberger Landgericht übernommen wurde.

Systematisch wurden Hinweise ausgeblendet, die auf Salier als organisierten Neofaschisten hingedeutet hatten. Bei Sailer gefundene Briefumschläge wanderten z.B. ungeöffnet in die Asservatenkammer. Erst auf Drängen der Nebenkläger öffnete man sie und fand revisionistisches Propagandamaterial eines der führenden österreichischen Neofaschisten. Bundesbahnfahrkarten, die darauf hindeuteten, daß Salier unmittelbar vor der Tat zum 4. Bundesparteitag der NF nach Bielefeld gefahren war, fanden keinen Eingang in die Gerichtsakten. Die Führer von NF und FAP wurden niemals zu ihrem „Kameraden Josef”, wie sie ihn nachher in ihren Publikationen bezeichnten, befragt. Kontakte zu örtlichen „Republikanern” fielen unter den Tisch, entsprechende Kontaktpersonen wurden nicht einmal vernommen Die Nähe zwischen der hetzerischen rassistischen Propaganda der NF zu Sailers todbringender Aktion hat weder die Kripo noch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht interessiert. Sailer wurde als Einzeltäter, der sich „vom Einzelgänger zum Einzelkämpfer entwickelt” habe, nicht wegen Mordes, sondern wegen schwerer Brandstiftung schließlich zu 12 Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Seitdem findet sich sein Name auf der Liste der „Nationalen Gefangenen” in der Zeitschrift „NS-Kampfruf” der illegalen „NSDAP-AO”. In Interviews mit offen faschistischen SkinheadMagazinen wie „Querschläger” oder „Frontal” meldet sich Salier aus der Zelle zu Wort Sein „größter politischer Wunsch” ist demnach ein „Besatzer- und ausländerfreies Deutschland in germanisch-preußischer Tradition in den Grenzen von 1938, ein Europa ohne Neger, Rote und Hakennasen” und „vor allem, daß sich der Nationalsozialismus wieder durchsetzt”. Salier gibt seine Bewunderung für den ehemaligen SS-Obergruppenführer und Chef des Sicherheitsdienstes Reinhard Heydrich kund.: „Das war genau ein Nationalsozialist nach meinem Geschmack. Ein SS-Führer mit Stil, Eleganz und Durchsetzungs vermögen. ” Der „Einzelkämpfer” Sailer pflegt auch eindeutige Kontakte aus seiner Zelle heraus. Er gibt in dem Interview zu, daß Kontakte zur „HNG, Kurt Müller (Neonazi aus Mainz, B.S.) und zu anderen Kameraden der FAP” bestünden

Auch im Osten nicht viel Neues

Auch im realexistierenden Sozialismus Marke DDR gab es mannigfaltige Kontinuitätslinien von der Zeit des Nationalsozialismus bis zur Gegenwart. Der Verfassungsgrundsatz, daß dort „Faschismus mit Stumpf und Stiel” ausgerottet wäre, grenzt an Selbstbetrug. Es ist zwar unbestritten, daß es in der DDR insbesondere unter Führung der sowjetischen Besatzungsmacht gelungen ist, die ökonomische Basis des Faschismus zu zerstören. Es gab eine gewaltige Bodenreform, eine schonungslose Enteignung der Großindustriellen und auch eine Entnazifizierung, die mit 520.000 entlassenen Verwaltungsangestellten und mit 13.000 Urteilen gegen Nazi-Verbrecher die halbherzigen Versuche in den Westzonen erheblich in den Schatten gestellt hat. Trotzdem ist es nicht gelungen, im Bewußtsein der Bevölkerung entscheidende Veränderungen zu bewirken und damit die Möglichkeiten zum Überleben einer faschistischen Geisteshaltung zu verhindern. D.h. das Problem der DDR war nicht in dem Maße die personelle Kontinuität (die es aber auch gegeben hat), sondern das politische Klima, das rechtsextremen Ideologien nicht nur ein Überleben sondern auch Reproduktionsmöglichkeiten gesichert hat.

Hier muß die Art der Entnazifizierung der „kleinen Nazis” erwähnt werden. Schon 1947 wurden einfache NSDAP-Mitglieder pauschal entlastet. 1948 wurde das Ende der Entnazifizierung offiziell beschlossen, selbstverständlich geschuldet der geänderten politischen Konstellation (Anfänge des „Kalten Krieges ”) und dem Sachzwang, nach dem Zusammenbruch eine funktionierende Verwaltung wieder aufzubauen. Schon im Mai 1948 erhielten die alten NSDAP-Mitglieder und Wehrmachts-Angehörigen mit der Gründung der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands” (NDPD) eine Plattform zur politischen Betätigung. Die NDPD war eine ganz normale, anerkannte Blockpartei und besaß 52 Abgeordnete in der DDR-Volkskammer. In ihrem Parteiprogramm 1951 fordert sie unmißverständlich „Deutschland den Deutschen” und „Deutschland muß leben”. Der 3. SEDParteitag beschloß schließlich 1950, daß die „Wurzeln des Faschismus ausgerottet” seien.ImMail964 wähnte sich Walter Ulbricht „auf der historisch erprobten Straße des sicheren Siegers” und im Mai 1975, anläßlich des 30.Jahrestags der Befreiung, sah Erich Honnecker sich „und uns alle bei den Siegern der Geschichte”.

Diese „Sieger der Geschichte” hatten es nicht mehr nötig, sich mit ihrer Vergangenheit auseinanderzusetzen. Die rein ökonomistische Faschismus-Definition nach Dimitroff, wonach die Faschisten ausschließlich als Handlanger des Finanzkapitals verstanden wurden, machte es nicht mehr nötig, der Frage nachzugehen, warum denn 13 Millionen Deutsche die NSDAP gewählt hatten. Das deutsche Volk wurde in der offiziellen DDR-Geschichtsschreibung als „betrogen, irregeführt, belogen und verführt” dargestellt. Die Faszination, die der Faschismus auch gerade unter den Arbeitern ausgelöst hatte, blieb unberücksichtigt, die Arbeiterschaft wurde per Definition für antifaschistisch erklärt. Es war immer nur vom Faschismus die Rede, das Wort „Nationalsozialismus” und damit die spezifische Qualität des deutschen Faschismus mit der systematischen Vernichtung der Juden kam in der offiziellen DDR-Geschichtsschreibung nicht vor. Die mangelhaft auf gearbeitete Vergangenheit, der ritualisierte, inhaltsleere und verordnete Antifaschismus schufen zusammen mit der kleinbürgerlichen, auf Ausund Abgrenzung abzielenden Sozialisation in der DDR ein Klima, indem rechtsextreme Ideologie gedeihen konnte.

Darüber hinaus gab es jedoch auch personelle Kontinuitäten. 1968 ging Simon Wiesenthal mit einer Liste der Namen von 39 hochrangigen Vertretern der DDR-Medien (bis hinauf zum stellvertretenden Chefredakteur des „Neuen Deutschlands”) an die internationale Öffentlichkeit. Die Beschuldigten trugen nicht nur hohe Orden der DDR, sondern wiesen auch eine bedeutsame Karriere in der NS-Zeit, insbesondere in den dortigen Propagandastellen auf. Wiesenthal begründete die antisemitische und antizionistische Hetze gegen Israel in den DDR-Medien mit dieser Kontinuität. General Arno von Lenski ist ein Paradebeispiel für Kontinuität. Er war Volkskammerabgeordneter für die NDPD und Träger der Medaille für „Kämpfer gegen Faschismus von 1933 bis 1945". Dieser „Kämpfer gegen Faschismus” saß aber als Beisitzer im berüchtigten Volksgerichtshof unter Roland Freisler und setzte nachweislich seine Unterschrift unter 20 Todesurteile.

Angesichts des allgemeinen Klimas und solcher Kontinuitäten ist es auch kein Wunder, daß es in der DDR schon lange vor der Wende rechtsextremistische Gruppierungen und auch Aktivitäten gegeben hat. Die nach der Wende durch Hausbesetzungen in der Ostberliner Weitlingstraße bekannt gewordene „Nationale Alternative” geht z.B. zurück auf die 1986 gegründete „Lichtenberger Front”, die sich dann zwei Jahre später in „Bewegung 30.Januar” umbenannte. Chef dieser Gruppierungen war Andre Riechert, bezeichnenderweise Sohn eines für Rechtsextremismus zuständigen Leutnants des Ministeriums für Staatssicherheit.

Neonazistische Aktivitäten in der DDR wurden im Westen zum ersten Mal mit einem Prozeß gegen die Skinheads bekannt, die im Oktober 1987 zusammen mit Westberliner Skins ein Punkkonzert in der Zionskirche überfallen hatten. Es war dies das erste Mal, daß auch die Medien in der DDR über ein Gerichtsverfahren gegen Rechtsextreme berichteten. Wegen „Rowdytum” und „Asozialität” wurden die Skins damals zu Strafen bis zu drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Tat wurde nicht als politische Tat gehandelt, Straftatbestände wie z.B. verbotene westliche Verbindungsaufnahme oder Besitz von faschistischer Literatur ließ man unter den Tisch fallen.

Kurz darauf sorgte ein weiterer Prozeß gegen jugendliche Skinheads für Aufsehen. Diese hatten zwischen November 1987 und März 1988 den Jüdischen Friedhof in der Schönhauser Allee in Ostberlin insgesamt fünfmal geschändet. 222 Grabsteine wurden bis zurUnkenntlichkeit zerstört. Pikanterweise gehen alle Fenster der Rückfront derVolkspolizei-InspektionPrenzlauerBerg genau auf diesen Friedhof hinaus. Nach Aussage eines Tatbeteiligten hatten die Skins sich einen Wettbewerb daraus gemacht, wer es „unter Abspielen lauter Musik” schafft, in kürzester Zeit die meisten Grabsteine mit Hämmern zu zerstören. In der Anklageschrift steht, die Jugendlichen hätten „unter Alkoholeinfluß sich gegenseitig bestärkend faschistische und antisemitische Parolen” gegrölt. In der VoPo-Inspektion wollte aber niemand etwas davon gehört haben, die Täter wurden erst Wochen später verhaftet und dann zu drakonischen Strafen verurteilt (sechseinhalb Jahre für einen 16jährigen). Dieses Strafmaß war jedoch weniger dem antifaschistischen Selbstverständnis der DDR geschuldet, sondern eher tagespolitischen Erwägungen. Zu dieser Zeit verhandelte die DDR-Staatsführung mit dem Jewish Claims Comitee über eine symbolische Wiedergutmachungszahlung an Israel, um so den Weg für US-amerikanische Wirtschaftshilfe freizumachen. Da mußte man, um ein günstiges Verhandlungsklima zu schaffen, ein hartes Durchgreifen Vorspielen.

Diese beiden Vorkommnisse sind keine Einzelfälle. Die VoPo registrierte 1988 185 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund, ein Jahr später bereits 300. 1.000 Skinheads waren amtlich bekannt. Man kann rassistische Überfälle in der DDR bis in die 60er Jahre zurückverfolgen. 1974 wurde eine Reihe von jüdischen Friedhöfen in der DDR geschändet. Schon damals kritisierte der „Verband jüdischer Gemeinden in der DDR”, daß die antisemitischen Vorfälle nicht dadurch ungeschehen gemacht werden könnten, indem „man ihre Spuren möglichst schnell beseitigt, beziehungsweise Verhandlungen gegen gefaßte Täter unter Ausschluß der Öffentlichkeit” führt. In den 80er Jahren bildeten sich in der DDR dann die Subkulturen der Punks, Skins, Grufties und Müslies heraus. Insbesondere nach den harten Urteilen 1987 gründeten sich sogenannte „Fascho-Skin”-Gruppierungen, die ihr martialisches Outfit ablegten und als anerkannte Mitglieder der DDR-Gesellschaft am Arbeitsplatz oder in gesellschaftlichen Institutionen agierten. Eine VoPoStudie kommt denn auch zu dem Ergebnis, daß diese Fascho-Skins in der Regel „unauffällige, angepaßte, ordentliche und disziplinierte Bürger” wären, die „aus gutem, stabilem Elternhaus” stammen würden.

Das ist der Knackpunkt für den Umgang der DDR-Justiz mit Rechtsextremisten. Skins waren gerade nicht die am meisten repressiv unterdrückte Systemopposition in der DDR, wie sie sich nach der Wende in den Medien so gern darstellten. So fand sich in den Prozessen gegen rechtsextreme Skins zwischen 1986 und 1989 kein einziges für das Strafmaß ausschlaggebendes negatives Gutachten eines sogenannten „Kollektivvertreters” (d.h. aus dem Arbeitskollektiv). Die Werte der Rechtsextremisten wie Disziplin, Fleiß, Ordnung und Sauberkeit waren auch die Werte des DDR-Sozialismus. Kein Wunder, daß selbst neofaschistische Gruppen im Westen wie z.B. die „Nationalistische Front” dem Untergang der DDR mehr als nur eine Träne nachweint. In der Oktober-Ausgabe 1990 ihrer internen Zeitschrift Aufbruch nahm die „Organisationsleitung” der NF Stellung zur Wiedervereinigung unter der Überschrift: „Die DDR existiert nicht mehr. Grund zur Freude? Sicher nicht! ” Jetzt, so beklagte die NF, kämen die „westlichen Werte mit voller Breitseite” in die DDR. Die BRD habe „von Anfang an auch Geist, Seele und Kultur unseres Volkes zerstört”. 40 Jahre realer Sozialismus waren für die NF vom Ergebnis her eine „Atempause für völkische Substanz, Kultur und Sitte unseres Volkes ”. Sie loben den Mauerbau als „Bollwerk gegen die zersetzenden Einflüsse des Westens”, womit sie Materialismus und Liberalismus meinen. „Die sogenannte ‘Wiedervereinigung’ ist der Sieg der geistigen und kulturellen Entartung über einen weiteren Teil unseres Volkes.” Angesichts dieser Wertegleichheit verwundert es nicht mehr, wie hart staatliche Stellen gegen Linke und Punks, wie lasch aber gegen Skins und Rechte vorgegangen sind. So hatte zwar die DDR ein explizit politisches Strafrecht - insbesondere den § 220 des DDR-Strafgesetzbuches („Öffentliche Herabwürdigung”). Demnach wurde bestraft, „wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt”. Rechtsextreme wurden aber, wenn überhaupt, nur wegen Rowdytum oder Asozialität verurteilt. Auch das Ministerium für Staatssicherheit hatte eher die spärlichen antifaschistischen Gruppierung im Visier als die rechtsextremen Gruppen. Antifaschisten wurden mit deutscher Gründlichkeit ausgekundschaftet, beschattet und verfolgt, Rechtsextremisten konnten dagegen teilweise unter dem Auge der Stasi ihre Aktivitäten weiterverfolgen. In sogenannten staatstragenden Organisationen wie der paramilitärischen „Gesellschaft für Sport und Technik” (GST) oder den FDJ-Ordnungsgruppen fühlten sich die Rechtsextremisten wohl. Von 84 zwischen 1986 und 1989 angeklagten Rechtsextremisten waren 17 in der FDJOrdnergruppe, davon zehn im Rang eines Gruppen- oder Hundertschaftführer, und 22 waren Funktionäre der GST. Gemäß dem „Handbuch der gesellschaftlichen Organisationen der DDR” bestand die Funktion der FDJ-Ordnungsgruppen darin, überall dort für eine „saubere Atmosphäre, für Ordnung und Disziplin” einzutreten, „wo die Jugend ihre Freizeit verbringt oder sich zu jugendpolitischen Höhepunkten versammelt”.

Mit welcher Akribie Punks verfolgt wurden, zeigt ein Fall im August 1989. Dort wurde ein junger Mann vom Kreisgericht Magdeburg mit einer Ordnungsstrafe von 100 Mark belegt, nur weil er als Punk gekleidet vor Gericht erschienen war. Die Staatsanwältin argumentierte in ihrem Plädoyer gegen Punks, die auf einem Rummelplatz in eine Schlägerei verwickelt worden waren, völlig linientreu: „Es gibt für solche jungen Leute in der DDR keinen Raum.” So etwas werde nicht akzeptiert, weil sich „die äußere Haltung mit den inneren Wertmaßstäben verbindet und weil sich diese äußere Aufmachung und innere Haltung mit Fleiß und Anstand nicht verbinden”. Es sei vorbei, daß „sich bei uns jeder so geben und kleiden kann, wie er will”. Im Umkehrschluß lagen Kleidung und innere Haltung bei rechtsextremen Skins exakt auf der staatlichen Linie

Phantasievolle Strafmilderung für Rechtsextremisten in Gesamtdeutschland

Nach dem Pogrom von Hoyerswerda, nachdem also eine gewisse Sensibilisierung der Öffentlichkeit für rassistische Überfälle eingetreten ist, halten gesamtdeutsche Gerichte nicht viel davon, hart gegen die Täter durchzugreifen. Die Richter wollen beweisen, daß es gerade nicht um politische Prozesse gehe, und bemühen ihre Phantasie, um strafmildernde Gründe für die Täter zu benennen. Das Pogrom in Hoyerswerda selbst hatte bislang nur zwei Prozesse zur Folge. Anfang Dezember wurde ein 19-jähriger Marktverkäufer wegen schwerem Landfriedensbruch und Volksverhetzung zu fünfzehn Monaten Jugendhaft verurteilt. Nach sechs Monaten wird über seine Bewährung entschieden. Im zweiten Prozeß gegen drei Initiatoren der Ausschreitungen (drei Skins zwischen 22 und 28 Jahren) beschränkte sich das Gericht auf eine Strafe von 18 Monaten mit Bewährung. Strafmildernd nahm das Gericht die Unzurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit „wegen Alkoholkonsums” an. „Wir haben die politische Dimension des Verfahrens nicht zu beurteilen”, bekräftigte der Richter mehrmals. Ganz nebenei ergab die Beweisaufnahme, daß die drei Rädelsführer während der gesamten Ausschreitungen von einem Polizeifahrzeug begleitet wurden. Die Polizisten griffen nicht ein Der erste Prozeß gegen rechtsextreme Gewalttäter in den fünf neuen Ländern überhaupt fand im November vor dem Jugendschöffengericht in Zittau statt. Vor Gericht standen acht Angeklagte im Alter zwischen 18 und 34 Jahren, darunter der Kreisvorsitzende der örtlichen „Republikaner”. Sie mußten sich wegen schwerem Landfriedensbruch, Körperverletzung und Volksverhetzung vor Gericht verantworten. Am Himmelfahrtstag hatten sie ein Kinderheim überfallen, in dem Kinder aus Tschernobyl untergebracht waren und dabei den sowj etischen Betreuer verletzt. Während die Verteidigung den Vorfall als „entartete Männertagsfeier” bezeichnete, lieferte auch das Gericht Grund zur Freude für die im Gerichtssaal anwesenden zahlreichen Gesinnungsfreunde der Angeklagten. Ein Jahr für den REP-Vorsitzenden, zweimal 15 Monate ohne Bewährung und vier Bewährungsstrafen lauteten die milden Urteile. Der Richter dazu: „Das ist schließlich kein politischer Prozeß.” Im Dezember 1991 stand mit dem in Kanada lebenden Deutschen Ernst Zündel einer der Hauptprotagonisten der „Auschwitz-Lüge” in München vor Gericht. Selbst das Bundesinnenministerium hält inzwischen den Revisionismus für eine ernsthafte Gefahr und verweist darauf, welche Klammerfunktion er für die rechtsextreme Szene hat. Zündel wurde wegen Volksverhetzung, Aufstachelung zum Rassenhaß und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe in Höhe von 12.600 DM verurteilt. Strafmildernd wertete es das Gericht, daß die „Deutschen in ihrer überwältigenden Mehrheit so gefestigt sind, daß vom Angeklagten und seinen Mitstreitern keine ernste Gefahr ausgehen”.

Am 12.Februar kam ein 19-jähriger Skinhead, der in Friedrichshafen einen Angolaner erstochen hat, mit einer Jugendstrafe von 5 Jahren davon. Das Gericht verurteilte ihn nur wegen Totschlags mit bedingtem Vorsatz, da man davon ausgehen müsse, „daß die Hautfarbe des Opfers wesentlich zu der Tat beigetragen” hatte. Zwei Wochen später mußte sich das Landgericht Koblenz ebenfalls mit einem rassistisch motivierten Mord befassen. Ein 18jähriger Skinhead hatte am 28.12.1990 in einer rheinland-pfälzischen Kleinstadt einen 17jährigen Kurden mit dem Messer von hinten erstochen. Er wurde wegen Totschlags mit bedingtem Vorsatz zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Skinhead hatte sich bei der Polizei als Rädelsführer der „Taunusfront” bezeichnet und war dem Verfassungsschutz bei überregionalen Aufmärschen und Skinhead-Treffen aufgefallen. Trotzdem wertete die Staatsanwaltschaft die Tat als Ergebnis von „Spannungen zwischen den Dorf jugendlichen und den Kurden” bzw. von „Reibereien in der Schule”. Der 18jährige Skin sei zwar in der „Taunusfront” gewesen, sein Lebensinhalt aber habe „in der Zeit vor dem Mord aus Saufen und Rumhängen” bestanden. Das Gericht übernahm diese Version. Man konstatierte zwar einen „gewissen ausländerfeindlichenund rassistischen, möglicherweise auch rechtsradikalen Hintergrund”, aber das Mordmerkmal der niederen Beweggründe sei nicht erfüllt, weil dem Angeklagten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, daß er „zum Zeitpunkt des Messerstichs rassistische Motive verinnerlicht” hätte.

Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Es geht nicht darum, zu glauben, das Problem Rechtsextremismus ließe sich mittels des Strafrechts in den Griff bekommen. Es geht darum, daß die Justiz mit ihren Urteilen das nachvollzieht bzw. mit dem korrespondiert, wie Rechtsextremisten in der offiziellen Politik und Wissenschaft gehandelt werden - als Spontantäter, ohne politischen Hintergrund, gefestigte Ideologie und Organisation, als Modernisierungsverlierer, als entwurzelte Jugendliche, als Arbeitslose, als Opfer hoher Scheidungsraten, als Perspektiv- und Orientierungslose, als Opfer zu geringer Freizeitmöglichkeiten. Das heißt, nicht als Täter, sondern als Opfer.

Die Opfer dieser Täter interessieren genausowenig, wie Tatsachen, die dieser offiziellen Betrachtungsweise widersprechen. Zum Beispiel, daß Führungsmitglieder des Ku-Klux-Klans durch Deutschland fahren und Wehrsportübungen mit Neonazis abhalten, daß internationale Netzwerke von ehemaligen SS-Kämpfern Jungnazis unterstützen, daß Skinheads international vernetzt sind und über festgefügte Strukturen verfügen. Da paßt es dann ins Bild, daß ein Dokumentarfilm über gerade diese internationalen Verbindungen der Neonazis dem deutschen Fernsehpublikum vorenthalten wird. Der Fernsehj ournalist Michael Schmidt hatte zweieinhalb Jahre lang bundesdeutsche und internationale Neonazi-Größen begleitet, interviewt und zu geheimen Treffen begleitet. Er widerlegt in einem 60-minütigen Film detailliert die Legende vom Einzel- und Spontantäter. Während die Dokumentation mit großer Resonanz in zehn europäischen Ländern, den USA und Israel im Fernsehen ausgestrahlt wurde, bleiben ausgerechnet in den Ländern, die es am meisten betrifft, in Österreich und in Deutschland, die Bildschirme schwarz.

Bernd Siegler

Dieser Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den Bernd Siegler im Februar '92 an der Frankfurter Uni hielt. Siegler sprach auf Einladung der „Schöne Neue Welt/ Pupille e.V.” in der Veranstaltungsreihe „Escape to life”. Der Vortrag wurde für den Druck geringfügig überarbeitet und wird auch in einer Broschüre der Veranstalterinnen, denen wir für die freundliche Zusammenarbeit danken, veröffentlicht (Bezug über den AStA).