Eine kritische Auseinandersetzung mit dem institutioneilen Rassismus und der Situation von Flüchtlingen in der BRD kann Frauenunterdrückung nicht nur als einen zusätzlichen Punkt der allgemeinen Problematik begreifen und ansonsten geschlechtsspezifische Unterschiede ignorieren. Ist von „Menschen”, „Flüchtlingen” und „Familien” die Rede, wird dabei unausgesprochen von der Biographie eines männlichen Flüchtlings ausgegangen, zu der dann erst in mühsamer Kleinarbeit „spezielle” Punkte zusammengetragen werden müssen für den Fall, daß ER eine Frau ist. Es gibt nicht den „Flüchtling” schlechthin, Frauen haben andere Fluchtgründe und -bedingungen als Männer, ihre asylrechtliche Situation ist eine andere und ebenso die Gewalt, der sie hier ausgesetzt sind.

Frauen auf der Flucht

V on all den Flüchtenden, die in einen der 21 Mitgliedstaaten des Europarates gelangen, sind lediglich 25 Prozent Frauen. Nur ein Bruchteil der flüchtenden Frauen erreicht das ursprüngliche Ziel ihrer Flucht; die Mehrheit verbleibt in Flüchtlingslagern der Nachbarstaaten ihrer Herkunftsländer Dieses Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern existiert, obwohl laut Angaben des Flüchtlingshochkommissars der UN (UNHCR) weltweit neunzig Prozent aller Flüchtenden Frauen und Kinder sind. Frauen und Kinder werden in der Statistik des UNHCR gemeinsam aufgeführt , was jedoch nicht darüber aufklärt, daß es in der Regel auch die Frauen sind, die ihre Kinder mitnehmen, beziehungsweise die Männer, die ihre Familien zurücklassen (müssen). So reicht unter Umständen das Vermögen einer Familie nur für die Finanzierung der Flucht einer Person - nämlich des Mannes aus, was teilweise mit der Hoffnung verbunden wird, die restliche Familie später folgen zu lassen.

Da in einigen Staaten nur Familienpässe ausgestellt werden, die sich in den Händen des männlichen Familienoberhauptes befinden, ist für zahlreiche Frauen eine vom Ehemann unabhängige Flucht unmöglich. Oft sind verheiratete Frauen aufgrund materieller Abhängigkeitsverhältnisse gezwungen, die Entscheidung ihres Ehemannes zur Flucht auch gegen ihren Willen mitzutragen. Durch die an den Ehemann gebundenen Reisepässe, aber auch aufgrund des in einigen Staaten für Frauen bestehenden Verbotes, allein zu reisen, sind die Fluchtbedingungen für alleinstehende Frauen erschwert. Daher sind die meisten Frauen, die in der BRD um Asyl ersuchen, in Begleitung von Männern gekommen. Auf der Flucht selbst sind Frauen oft Vergewaltigungen, Entführungen und Nötigungen ausgesetzt oder müssen sich, um an die nötigen Papiere oder Hilfsgüter zu gelangen, auf die eine oder andere Art prostituieren.

Sexistische Verfolgung - kein Asylgrund

Nach bundesrepublikanischem Recht wird Asyl nur denjenigen gewährt, die nachweisen können, daß sie Opfer staatlicher politischer Verfolgung sind. Dabei wird zur Bestimmung dessen, was als Verfolgung gilt, die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 herangezogen, die einen Flüchtling als eine Person definiert, die „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann, oder (...) will.” Kommt in der Anerkennungspraxis der BRD schon diese Definition nur sehr eingeschränkt zur Anwendung, so ist sexistische Verfolgung als möglicher Asylgrund erst gar nicht vorgesehen. Zwar gäbe es die Möglichkeit, Frauen unter dem Begriff „bestimmte soziale Gruppe” zu fassen, wie die Vorschläge und Resolutionen des Hochkommissars für Flüchtlinge der UN (1985 und '87) und des Europaparlaments (1984 und ' 88) nahelegen. Dem wurde aber bisher in keinem westeuropäischen Staat stattgegeben.

Um auch weiterhin sexistische Gewalt als möglichen Asylgrund ignorieren zu können, kommen verschiedene juristische Argumentationsstrategien zum Einsatz. So wird zwar von den Gerichten nicht bestritten, daß Kriege mit sexueller Gewalt gegen Frauen verbunden sind, doch gerade weil etwa Vergewaltigungen als allgemeine Folgen von Bürgerkriegen eingeschätzt werden, können sie individuell für eine Anerkennung nicht geltend gemacht werden. Die betroffenen Frauen können, wie auch andere Flüchtlinge aus Kriegsgebieten, im günstigsten Fall ihren Aufenthalt in der BRD zeitlich begrenzt über Abschiebungsstopps sichern.

Auf der anderen Seite werden Vergewaltigungen politischer Aktivistinnen oder Angehöriger politisch Verfolgter durch Militär und Polizei als „Einzelakte” bagatellisiert und erscheinen bestenfalls als „gewöhnliche” Straftat, die nicht asylrechtlich relevant sei und im übrigen auch der Zuständigkeit bundesdeutscher Gerichte nicht unterliege. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Auseinandersetzung um die Abschiebung der Roma in Nordrhein-Westfalen im Sommer ’91. Die Berichte von Roma-Frauen über Vergewaltigungen von seiten der Polizei in der CSFR und in Jugoslawien spielten in der Debatte um ihre Abschiebung keine Rolle (vgl. Dokumentation der Union Roma Baden-Württemberg, 12/90). Daß sexuelle Gewalt auch gezielt zu Folterungen eingesetzt wird, bleibt ebenso unberücksichtigt (siehe dazu auch FR vom 5.2.92: „Frauen in Haft werden häufig vergewaltigt”).

Darüber hinaus werden die Gefahren für Frauen, die mit den herrschenden Sitten in ihren Herkunftsländern in Konflikt geraten sind bzw. mit ihnen nicht leben wollen, als „private Bedrohung” abgetan oder mit dem Hinweis auf die „andere Kultur” zynisch verleugnet. Solche Fälle sind vor allem im Zusammenhang mit Frauen aus dem Iran publik gemacht worden. Obwohl die Empörung über die „islamische Kultur” Konjunktur hat, wurden im Asylverfahren wiederholt Frauen, denen wegen Verletzung der islamischen Kleiderordnung im Iran Verfolgung drohte, damit abgewiesen, daß sie um die dortigen Bestimmungen gewußt und gegen sie verstoßen hätten (vgl. Infor-mationsbrief Ausländerrecht, 1986/Heft 11/ 12 ).

Auch der Nachweis, daß sie aus politischen Gründen in ihren Herkunftsländern bedroht sind, ist für Frauen schwer zu erbringen. So wird in Anhörungsverfahren häufig die geschlechtsspezifische Arbeitsteilung affirmiert, wie etwa im Fall einer Frau, die in derselben politischen Gruppe wie ihr Mann arbeitete und auch für deren Mitglieder kochte - worauf man ihr zu verstehen gab, dies sei keine politische Arbeit und somit auch kein Anerkennungsgrund. Auch die Arbeit in feministischen Zusammenhängen wird oft nicht als politische betrachtet Diejenigen, die darüber entscheiden, ob Frauen in ihren Herkunftsländern bedroht sind oder nicht, sind fast immer Männer. Nach Angaben der Bundesregierung sind 70% der anhörenden Beamtinnen und 80% der Dolmetscherinnen Männer. So steht nicht einmal für jede Sprache eine Dolmetscherin zur Verfügung. Die Ankündigung der Bundesregierung, entsprechende Beamtinnen zur Verfügung zu stellen und frauenspezifischen Fluchtgründen im Asylverfahren mehr Aufmerksamkeit zu schenken, wurde bisher nicht erfüllt. In den Niederlanden sind für Ehepartnerinnen längst getrennte Verfahren üblich und es ist möglich, mit Hilfe Dritter (z.B. Sozialarbeiterinnen) nachträglich die eigenen Schilderungen zu vervollständigen. In der BRD dagegen stellt das gemeinsame Anerkennungsverfahren der Ehepartnerinnen für die Frauen unter Umständen ein weiteres Hindernis dar, z.B. von Vergewaltigungen zu berichten. Entscheiden sich Frauen noch nachträglich, von Mißhandlungen zu berichten, kann dies als „gesteigertes Vorbringen” interpretiert werden, d.h. die Glaubwürdigkeit ihrer vorherigen Aussagen mindern. So tragen die Anerkennungsverfahren mit dazu bei, daß verschiedene Formen sexistischer Verfolgung unsichtbar bleiben.

Bleiberecht

Selbst wenn Frauen politischer Verfolgung im herkömmlichen Sinn ausgesetzt sind, ist nicht garantiert, daß ihnen das ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verschafft, wenn sie mit ihrem Ehemann geflohen sind. Nach bundesrepublikanischer Asylpraxis wird bei Ehepartnerinnen ein gemeinsames Anerkennungsverfahren durchgeführt. Dabei wird üblicherweise die Schilderung des Mannes zu Protokoll genommen, wohingegen die Aussagen der Frau nur als Ergänzung notiert werden. Infolgedessen werden Ehefrauen in der BRD nicht aufgrund eines eigenen Asylantrages anerkannt, sondern erhalten ein vom Ehemann „abgeleitetes Bleiberecht”. Das bedeutet, daß eine Frau, die mit ihrem Ehemann hierher geflohen ist, innerhalb von vier Jahren keine Scheidung riskieren darf, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nicht verlieren will.

Die Frage des Bleiberechts ist auch für die über Frauenhändler eingeschleusten ausländischen Frauen relevant, die hier als Prostituierte, Ehefrauen oder „Hausmädchen” arbeiten. Der Aufenthalt illegaler ausländischer Prostituierter ist bekannt und wird geduldet, was auch den Interessen der Zuhälter entgegenkommt, die bereitwillig zugeben, daß die ständige Fluktuation durch Duldung und Abschiebung die Nachfrage erhöht. Zugleich richtet sich die Strafverfolgung bei Frauenhandel gegen die Frauen selbst. Zwar ist nach dem neuen Ausländergesetz Prostitution kein zwingender Ausweisungsgrund mehr, die illegale Einreise kann jedoch nachträglich nicht mehr legalisiert werden - außer durch Heirat. Dadurch ist der Aufenthaltsstatus der betroffenen Frauen von ihren Zuhältern und anderen Ehemännern abhängig, und sie sind deren Willkür und Arbeitsbedingungen unterworfen. Nach dem neuen Ausländergesetz können illegal eingereiste Frauen nicht einmal mehr eine vorläufige Legalisierung durch Ersuchen um eine Aufenthaltserlaubnis erwirken, z.B. wenn sie gegen einen Frauenhändler aussagen wollen.

Die gegen ausländische Prostituierte gerichteten Razzien zeigen, wie die Solidarität, die Gewalt gegen Frauen in Männerorganisationen wie der Polizei und Justiz erfährt, eine Verurteilung von Frauenhändlern immer wieder erschwert. So wurden bei einer Großrazzia in Frankfurt am 9.12.1991 unter äußerst brutalem Vorgehen der Polizei in Bordellen der Breiten Gasse sowie der Elbe- und Moselstraße 125 ausländische Prostituierte festgenommen. Uber 50 Kolumbianerinnen ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung wurden am nächsten Tag in ihr Herkunftsland abgeschoben, mit der offiziellen Begründung, Frauen, die gegen das Ausländergesetz verstoßen, zu verfolgen und die Förderung der Prostitution zu verhindern (vgl. FR und FAZ vom 11.12.91). Allerdings zogen die verantwortlichen Herren nicht Zuhälter und Freier zur Rechenschaft, sondern schoben die betroffenen Frauen und Zeuginnen ab.

Die Unterbringung in derSammelunterkunft

In den Flüchtlingslagern müssen sich Frauen Schlafräume und sanitäre Einrichtungen mit vielen Männern teilen und erfahren bei Beschwerden über diese Unterbringungsbedingungen kaum Verständnis von seiten der Verantwortlichen („Wie lebt ihr denn bei Euch zuhause? Ist es nicht üblich, daß bei Euch 100 Leute in einem Zimmer schlafen?” vgl. Dokumentation des 1. gemeinsamen Kongresses ausländischer und deutscher Frauen 1984). Bei Übergriffen gewährt die Lagerleitung den Frauen keine Unterstützung, geschweige denn, daß es Anlaufstellen innerhalb des Lagers gäbe. Was die Anlaufstellen außerhalb der Lager betrifft, sind die Betroffenen in der Regel auf die Hilfe von Unterstützerinnen angewiesen, um diese aufsuchen zu können Unter rassistischen Übergriffen wird gemein-hin eine bestimmte Form von Gewalt gegen ausländische Männer verstanden, der rassistische Sexismus gegen ausländische Frauen findet jedoch in den Medien wenig Beachtung. So erfährt man nur im Gespräch mit Flüchtlingen (in diesem Fall Bewohnerinnen der Schwalbacher Unterkunft), wenn deutsche Männer in der Absicht, dort „schwarze Frauen zu ficken”, ein Lager überfallen.

Auch wenn sie ihre Lage in der BRD für besser als in ihrem Fluchtland erachten, sind ausländische Frauen hier sexistischer und rassistischer Gewalt ausgesetzt. Aufgrund ihrer schlechten Rechtslage und weil sie aus ihren gewohnten Zusammenhängen herausgerissen sind, haben sie wenig Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.

All diese Punkte bleiben in Diskussionen, öffentlichen Stellungnahmen und Flugblättern von antirassistischen Gruppen meist unerwähnt. Ohne Berücksichtigung der verschiedenen Erscheinungsformen von Sexismus und Rassismus, der Problematisierung des Geschlechterverhältnisses, führt eine antirassistische Praxis den institutioneilen Rassismus fort.

Hilal Sezgin

Judith Rosner

Literatur:

agisra (Hg.): Rundbrief 1/92.

dies.: Presseerklärung zu den Razzien in Frankfurter Bordellen am 9.12.91.

dies.: Protokoll des Tagesseminars von agisra zum Thema „Die Auswirkungen des neuen Ausländerinnengesetzes für vom Frauenhandel betroffene Frauen”, 1991.

dies.: Frauenhandel und Prostitutionstourismus. München 1991.

amnesty international (Hg.): Frauen im Blickpunkt. 1991.

Filter, Cornelia: Asylgrund Geschlecht. In: Emma 4/1989.

Gottstein, Margit: Frauenspezifische Verfolgung und ihre Anerkennung als politische Verfolgung im Asylverfahren. In: Streit Sept/1987.