Vor dem Gießener Landgericht wurde im November 2017 die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt. Dieses Urteil wurde nun auch in der zweiten Instanz bestätigt. Ihr Vergehen: Werben für den Schwangerschaftsabbruch, strafbar nach § 219a Strafgesetzbuch (StGB). Die Ärztin hatte auf ihrer Praxishomepage angegeben, neben anderen medizinischen Leistungen auch Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen und Informationen zu dem Thema verlinkt.

Die Richterin begründete ihr Urteil mit dem Geist des § 219a StGB: Dieser wolle eine gesellschaftliche Normalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verhin­ dern. Nach ihren Ausführungen bräuchten Schwangere wegen ihrer besonderen Lage, beispielsweise aufgrund ihrer, überspitzt formuliert, hormonell beeinträchtigten Urteilsfähigkeit eine besondere Beratung und seien nicht in der Lage, sich selbst ausreichend zu informieren und eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Sie selbst sehe den Schwangerschaftsabbruch auch nicht als einen normalen medizinischen Eingriff an.

An dem Fall zeigt sich einmal mehr, dass Gesetz­geber und Exekutive beanspruchen, Macht und Kontrolle über (weibliche) Körper auszuüben. Dies gilt auch nach der letzten Reform der Abtreibungsgesetzgebung noch fort, mit der die sogenannte Fristen- und Beratungslösung in Gesetzesform gegossen wurde. Schwangerschaftsabbrüche sind hiernach in der ­ Bundesrepublik Deutschland immer noch nicht grund sätzlich legal, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

 

DIE RECHTSLAGE

Schwangerschaftsabbrüche sind
in Deutschland doch erlaubt?


Eine Schwangerschaft zu beenden ist in Deutschland verboten und strafbar. Das steht in § 218 Abs. 1 StGB. Wer die Schwangerschaft abbricht – die Schwangere selbst, ein_e Ärzt_in oder eine andere Person – ist egal. Auch warum oder wann die Schwangerschaft abgebrochen wird, macht für die Strafbarkeit des Abbruchs keinen Unterschied. Ab dem Moment, in dem sich die Eizelle in der Gebärmutter eingenistet hat, dürfen Schwangerschaften nach dieser Vorschrift nicht mehr abgebrochen werden. (Die Pille danach ist im Gegensatz dazu legal, weil sie
nicht dazu führt, dass eine bereits eingenistete Eizelle entfernt wird.)
Von dem Grundsatz des § 218 StGB, dass eine Abtreibung immer und für jeden verboten und strafbar ist, gibt es aber Ausnahmen. Wegen diesen Ausnahmen ist es in einem engen und ganz genau geregelten Rahmen möglich, eine Abtreibung vornehmen zu lassen, ohne dass man selbst oder der_die Ärzt_in dafür bestraft wird.


Wann werden Schwangerschaftsabbrüche nicht bestraft?


Die Ausnahmen sind in § 218a Abs. 1 StGB geregelt. Diese Norm besagt, dass eine Abtreibung nicht strafbar ist, wenn sich die Schwangere und der_die Ärzt_in genau an die im § 218a Abs. 1 StGB geregelten Voraussetzungen halten. Die Voraussetzungen sind recht kompliziert, deshalb hier nur grob zusammengefasst:
Die Schwangere muss sich mindestens drei Tage
vor dem Eingriff in einer anerkannten Stelle beraten lassen haben. Wie eine solche Beratung aussehen soll, ist in § 219 StGB geregelt. Es lohnt sich, im strafrechtlichen Sinne, den Paragraphen einmal durchzulesen. Es geht
nämlich dem Gesetz nicht um eine neutrale Fachperson, die die Schwangere in einer schwierigen Situation bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt, sondern es geht darum, »die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen«, ihr bewusst zu machen, dass »das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr [der Schwangeren] gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat« und einen Abbruch nur vorzunehmen,
wenn die Belastung der Frau, wenn sie die Schwangerschaft fortsetzt, so »schwer und außergewöhnlich ist, dass sie [die Belastung] die zumutbare Opfergrenze übersteigt«.
Die Abtreibung muss durch eine_n Ärzt_in vorgenommen werden. Der_Die Ärzt_in, der_die Abtreibung vornimmt, darf nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor der Abtreibung durchgeführt haben.
Die Schwangerschaft darf noch nicht länger als
drei Monate bestehen. Neben dieser Ausnahme, nach der die Abtreibung weder für die Schwangere noch für den_die Ärzt_in strafbar ist, gibt es noch weitere Ausnahmen, die in § 218 Abs. 2 und 3 StGB geregelt sind. Nach diesen Normen ist die Abtreibung zwar immer noch verboten und strafbar, aber die Schwangere und der_die Ärzt_in werden ebenfalls nicht bestraft, wenn die Schwangere die Abtreibung will. Weil die Abtreibung zwar nicht rechtswidrig, aber trotzdem verboten ist, können in diesen Fällen andere Beteiligte zum Beispiel wegen Anstiftung oder Beihilfe, das heißt der Unterstützung bei der Begehung einer Straftat, bestraft werden.
Die eine Ausnahme von der Rechtswidrigkeit betrifft Fälle, in denen ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch indiziert ist. Medizinisch indiziert ist der Abbruch beispielsweise, wenn die Schwangerschaft aus medizinischen Gründen – körperlich oder auch
psychisch – gefährlich für die Schwangere ist. Die Voraussetzungen sind allerdings recht streng – psychisch gefährlich ist beispielsweise eine ernstzunehmende Selbstmordgefahr der Schwangeren. Die andere Ausnahme betrifft Schwangerschaften, die durch einen strafbaren sexuellen Übergriff entstanden sind. Innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate werden diese Abbrüche auch nicht bestraft, wenn die Schwangere keine Beratung wahrgenommen hat.
Es gibt auch noch Einschränkungen der individuellen Strafbarkeit der Schwangeren, beispielsweise wenn sie sich zum Zeitpunkt des Abbruchs in einer besonderen Notlage befand.

Diese Einschränkungen gelten aber nur für die Schwangere. Ärzt_innen und andere Personen, die an der Abtreibung beteiligt waren, können trotzdem normal bestraft werden. Auch für eine nur – zum Beispiel zu Hause selbst – versuchte aber nicht erfolgreiche Abtreibung wird die Schwangere nicht bestraft.

Daneben gibt es in den §§ 218b und 218c StGB noch Straftatbestände speziell für Ärzt_innen, diese Straftatbestände sind noch komplizierter als der § 218a StGB. Insbesondere geht es um die Frage, was passiert, wenn ein_e Ärzt_in eine Voraussetzung des § 218a StGB nicht beachtet und darum, dass für eine Abtreibung auch bei den Ausnahmen von der Strafbarkeit wegen medizinischer Notwendigkeit oder vorausgegangenem sexuellen Übergriff jeweils zwei Ärzt_innen notwendig sind, weil der_die beratende/feststellende Ärzt_in den Abbruch nicht selbst vornehmen darf.

Um das Bündel der Straftatbestände komplett zu machen, gibt es noch die §§ 219a und 219b StGB. Damit Abtreibungen nicht ›normalisiert‹ werden, ist es auch verboten, anderen Leuten Mittel für Abtreibungen zu geben oder Werbung für Abtreibungen zu machen. Werbung für Abtreibung heißt hierbei nicht nur öffentlich bekannt zu machen, dass man Abtreibungen anbietet, sondern auch über Verfahren und Mittel des Schwangerschaftsabbruches in »grob anstößiger Weise oder zu seinem Vermögensvorteil« zu informieren. Diese Normen gelten für alle Menschen, treffen aber insbesondere Ärzt_innen. So lange ein_e Ärzt_in innerhalb seines_ihres Berufs tätig ist, wird immer auch ein Vermögensvorteil unterstellt – immerhin verdiene der_ die Ärzt_in ja Geld mit dieser Tätigkeit.

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Wie ein legaler Schwangerschaftsabbruch in der Praxis aussehen soll, steht im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Dort ist geregelt, wer eine Beratung durchführen darf und was der Inhalt einer solchen Beratung ist. Im § 5 Abs. 1 SchKG steht, dass die Beratung ergebnissoffen geführt werden muss, aber gleichzeitig dem Schutz des ungeborenen Lebens dient. Grundsätzlich kostet ein Schwangerschaftsabbruch Geld, das die Schwangere bezahlen muss. Aktuell liegen die Kosten zwischen 200 und 600 Euro, je nach Abbruchmethode. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Schwangere so wenig Geld hat, dass sie sich die Abtreibung nicht leisten kann. In diesem Fall kann die Schwangere gemäß §§ 19 ff. SchKG einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen und hierdurch eine Kostentragung durch das Bundesland erreichen. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (§ 12 SchKG) dürfen sich Ärzt_innen – und ganze Krankenhäuser – auch weigern, Abtreibungen vorzunehmen.

Schwangerschaftsabbrüche als gesellschaftliches Tabu

Die Verortung von Schwangerschaftsabbrüchen im halblegalen Raum hat Auswirkungen: auf die Ärzt_innen, die diese Eingriffe durchführen; auf die Schwangeren, die ihre Erfahrungen mit Schwangerschaftsabbrüchen lieber nicht thematisieren und auf die gesellschaftliche Akzeptanz von Schwangerschaftsabbrüchen. Für uns ist diese Rechtslage unzureichend. Ein Schwangerschaftsabbruch sollte kein ›Delikt‹ sein, selbst wenn er in den meisten Fällen nicht bestraft wird. Der Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist ein medizinischer Eingriff.

 

DER KOSTENFAKTOR

Wie viel kostet ein Schwangerschaftsabbruch? Wer kann es sich leisten abzutreiben?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch in der Regel nicht. Ausnahmefälle sind, wenn eine sogenannte medizinische oder kriminologische Indikation für den Schwangerschaftsabbruch vorliegt. Das wiederum trifft tatsächlich aber nur auf sehr, sehr wenige Fälle zu. Im Jahr 2016 beispielsweise wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt etwa 100.000 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. Nur circa vier Prozent davon waren medizinisch indiziert, der Anteil von kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen lag bei unter 0,1 Prozent.

Das heißt, dass wiederum 96 Prozent der 2016 in Deutschland vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche nicht durch die Krankenkassen finanziert wurden. In diesen Fällen waren die Schwangeren dazu verpflichtet, sich um die Finanzierung der Kosten, die sich je nach Einzelfall auf zwischen 200 und 600 Euro belaufen, selbst zu kümmern. Auch für Minderjährige how to abtreibung in deutschland? 13 machen die Krankenkassen hiervon keine Ausnahme, die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Beratungsregelung werden in der Regel nicht übernommen. Das ist vor allem vor dem Hintergrund, dass Minderjährigen durch die Krankenkasse ärztlich verordnete Verhütungsmittel finanziert werden, paradox.

Es gibt eine Ausnahmeregelung für Schwangere ohne oder mit nur geringem Einkommen – die Einkommensgrenze hierfür liegt bei derzeit etwas mehr als 1.150 Euro monatlich. In diesen Fällen kann das Bundesland ausnahmsweise zur Kostenübernahme verpflichtet werden. Diese Ausnahmeregelung ändert aber insgesamt nichts daran, dass es für prekäre Schwangere zusätzlich erschwert wird, sich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Wenn ihr Einkommen unter der Grenze von circa 1.150 Euro liegt, müssen sie rechtzeitig einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, in dem sie ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Wenn ihr Einkommen knapp über der Grenze von circa 1.150 Euro liegt, müssen sie die Kosten komplett selbst tragen, während sie als Schwangere oder Mutter auf zusätzliche finanzielle Unterstützung hoffen können.

Die Entscheidung der Schwangeren, ob sie ein Kind gebären möchte oder nicht, stellt einen Akt der körperlichen Selbstbestimmung dar. Sie muss frei getroffen werden können und darf insbesondere nicht von finanziellen Erwägungen abhängig gemacht werden. Wir fordern Unterstützung statt Stigmatisierung für Schwangere, die einen Abbruch wollen – Abtreibungen müssen legal und kostenlos sein.

 

MEDIZINISCHE VERFAHREN ZUR BEENDIGUNG EINER SCHWANGERSCHAFT

Wie läuft ein Schwangerschaftsabbruch ab?

Im Folgenden werden die verschiedenen medizinischen Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 14. Schwangerschaftswoche (nach der letzten Menstruation gerechnet) erklärt. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen: medikamentös oder operativ. Beide werden in der Regel ambulant durchgeführt. Welche Methode gewählt wird, hängt davon ab, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist, denn der medikamentöse Abbruch wird nur bis zur neunten Schwangerschaftswoche durchgeführt.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch – Ablauf

Zunächst wird durch einen Ultraschall festgestellt, dass wirklich eine Schwangerschaft vorliegt und dass diese auch im Uterus ist und nicht außerhalb. Dies kommt selten vor, aber in diesem Fall ist ein Abbruch mit dem Medikament Mifepriston nicht möglich. Gibt es keine anderen medizinischen Einwände, kann ein medikamentöser Abbruch versucht werden.

Der Abbruch wird begonnen, indem das Medikament Mifepriston, eingenommen wird. Dies wird immer unter Aufsicht in der Arztpraxis getan.

Mifepriston ist ein sogenannter Progesteron-Rezeptorantagonist. Das bedeutet, dass es die Wirkung des Schwangerschaftshormons Progesteron verhindert. So führt es dazu, dass sich das Schwangerschaftsgewebe von der Gebärmutterwand löst, der Muttermund sich öffnet und sich die Kontraktilität der Muskeln der Gebärmutter erhöht. Zudem erhöht es dort die Wirksamkeit von Prostaglandinen, welche als zweites Medikament gegeben werden. Durch diese Wirkung kann der Abbruch nach der Einnahme von Mifepriston nicht mehr rückgängig gemacht werden und es würde auch ohne das zweite Medikament in 60 bis 80 Prozent der Fälle zu einem Abbruch kommen.

36 bis 48 Stunden nach dem ersten Medikament folgt die Einnahme eines Prostaglandins, meist Misoprostol. Dieses führt zu Kontraktionen der Gebärmutter, wodurch das Schwangerschaftsgewebe ausgestoßen wird. Die Einnahme dieses Medikamentes kann auf Wunsch auch zu Hause erfolgen. Hier ist es abhängig von dem_der behandelnden Ärzt_in, ob er_sie dies anbietet. Gemäß der alten Zulassung wurde empfohlen, auch das zweite Medikament in einer Praxis einzunehmen und die folgenden drei Stunden unter ärztlicher Beobachtung zu bleiben. Dies wird heutzutage als unnötig eingestuft. Zudem treten die insgesamt seltenen, aber schwereren Nebenwirkungen (zum Beispiel starke Blutungen) wenn dann meist erst nach diesen drei Stunden auf. Gegen auftretende Schmerzen während des Abbruchs können Schmerzmittel (wie zum Beispiel Ibuprofen) eingenommen werden.

Sieben bis 21 Tage später wird ein Kontrollultraschall durchgeführt oder der ß-hCG-Wert (Schwangerschaftshormon) bestimmt, um eine komplette Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes zu überprüfen. In insgesamt weniger als fünf Prozent der medikamentösen Abbrüche muss noch ein operativer Eingriff angeschlossen werden, um Gewebsreste zu entfernen; bei weniger als einem Prozent der medikamentösen Abbrüche, weil die Schwangerschaft weiter besteht.

Zusammengefasst stößt der Körper nach der Einnahme des Medikaments die Schwangerschaft selbstständig ab. In den meisten Fällen sind daher keine weitergehenden Schritte zur Beendigung der Schwangerschaft notwendig. Trotz seiner hohen Wirksamkeit und seiner geringen Nebenwirkungen wird der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nur bei circa 21 Prozent der Abbrüche angewendet.

Operativer Schwangerschaftsabbruch

Bei der operativen Methode gibt es zunächst verschiedene Arten der Betäubung. Der Eingriff kann unter Lokalanästhesie durchgeführt werden: Hierbei wird ein Lokalanästhetikum in oder um die Zervix (Gebärmutterhals) gespritzt. Das vorherige Anhaken der Zervix mit einer Kugelzange, um diese in ihrer Position zu halten, ist dabei von der schwangeren Person spürbar. Ansonsten ist auch eine Vollnarkose möglich: Da die Behandlung nicht lange dauert und die Narkose nicht tief sein muss, kommen dabei sehr kurz wirksame Narkosemittel zum Einsatz. Dies macht die Vollnarkose sehr sicher. Zu bedenken ist, dass die Lokalanästhesie eine geringere Rate an Komplikationen hat als die Vollnarkose. Von der Weltgesundheitsorganisation wird die Vollnarkose deshalb nicht als Standardprozedere empfohlen.

Vakuumaspiration

Nicht immer, aber häufig wird zwei bis vier Stunden vor dem operativen Eingriff ein Prostaglandin vaginal oder oral/sublingual gegeben (Gemeprost oder Misoprostol). Dieses Priming führt zu einer Erweichung der Zervix, wodurch die folgende Prozedur schneller und einfacher wird.

  • Zunächst wird die Zervix, der untere Teil des Uterus, mit einer Kugelzange angehakt, damit sie festgehalten werden kann.
  • Dann folgt die Ausdehnung, Dilatation, der Zervix mithilfe von größer werdenden Metallstiften. Durch das Priming ist diese auch bereits etwas geöffnet und dieser Schritt ist schneller durchführbar.
  • Danach wird eine Kanüle eingeführt, welche an eine Vakuumpumpe angeschlossen ist. Hiermit wird das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt.
  • Am Ende der Absaugung wird mittels Ultraschall kontrolliert, ob das gesamte Gewebe entfernt wurde.
  • Eine routinemäßige Nachkontrolle Tage oder Wochen nach dem Eingriff ist nicht unbedingt notwendig, aber gängige Praxis.
  • Insgesamt dauert der Eingriff etwa zehn Minuten.

Curettage

Eine Curettage (Ausschabung) zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs ist veraltet und überholt und sollte aufgrund der höheren Komplikationsrate nicht mehr durchgeführt werden. Die Rate an schweren Komplikationen (zum Beispiel Perforation der Gebärmutter oder Verletzung der Zervix) ist zwei bis drei Mal höher als bei der Vakuumaspiration. Zudem ist sie mit mehr Schmerzen und einem höheren Blutverlust verbunden. In Deutschland wird sie jedoch noch bei circa 15 Prozent (2017) der  Schwangerschaftsabbrüche angewendet und sollte bei der Arztwahl beachtet werden.

 

Bündnis für körperliche Selbstbestimmung Frankfurt  

 

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