Seit einigen Jahren tauchen im Hochschulbereich in zunehmendem Maß gewisse elementare Probleme auf, die mit normalen verwaltungstechnischen Schritten offensichtlich nicht zu beseitigen sind. Deswegen werden politische Schritte zu ihrer Beseitigung unternommen, mit anderen Worten, es werden Regulierungen per Gesetz geschaffen, um wenigstens die gravierendsten Reibungen aus der Welt zu schaffen oder zumindest stellen- oder phasenweise zu neutralisieren.

Ein derartiges Gesetz liegt in Gestalt des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vor. Es ist ein ziemlich gründliches Gesetz und es macht mit den verschiedenen traditionel-, len Privilegien der Hochschulen und ihrer Mitglieder gründlich Schluß. Jedenfalls ist das intendiert, wobei dieses Bundesgesetz die Komplettierung der wenigen nicht ganz so detailfreudig geratenen Paragraphen listig den Novellierungen durch die einzelnen Länderparlamente überläßt. Und die machen dann ganze Sache - auch in Hessen Gerade die perfekte Planung, die Detailfreude, der vorherrschende Wunsch, auch Imponderabilien vorauszuplanen, um sie zu kontrollieren, erweckt natürlich den Eindruck, als sei dieses Gesetzesgebäude in seiner Komplexität und eingeschriebenen Widersprüchlichkeit weder praktikabel noch lebensfähig. Dieser Eindruck ist sicherlich prinzipiell richtig, das Gesetz wird zumindest den Büro- und Technokraten den Umgang mit Studium, Lehre und dem unbestimmten Etwas: Wissenschaft im allgemeinen kaum erleichtern. Aber bevor diese Tatsache weiter bekannt wird, kann sie den Hochschulen das Leben ziemlich sauer machen. Schon deswegen lohnte es sich, sich mit seinen wirklichen Absichten, seinen geplanten Restriktionen, aber auch seinen immanenten Freiräumen auseinanderzusetzen. Man weiß dann, wogegen man ist und wofür man im Zweifelsfall kämpft.

In den letzten Wochen und Monaten wurde im Zusammenhang mit HRG und besonders seiner hessischen Abart (korrekt: „Entwürfe zur Anpassung des Hessischen Hochschulgesetzes an das Hochschulrahmengesetz“, Okt. ’77, Hg. HKM) viel von Ordnungsrecht, Zerstörung der Verfaßten Studentenschaft usw. gesprochen und geschrieben. Das sind aber keineswegs die Hauptprobleme des HRG bzw. seiner diversen Novellierungen. Es sind eher Randerscheinungen. Hauptmerkmal des neuen Gesetzes ist zweifellos die Zentralisierung ehemals hochschuleigener Kompetenzen im Kultusministerium. So wird z.B. die Hochschulplanung durch die Hochschulgesamtplanung als einer ministeriellen Einrichtung völlig in die Entscheidungsbefugnis von Finanz(!)- und Kultusminister gestellt. Hochschulplanung wird damit zum wichtigsten Schlüssel staatlicher Zugriffe auf die Hochschule; der HHG-Entwurf präzisiert das HRG entsprechend: „Soweit die Durchführung der Hochschulplanung es erfordert, kann der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister Regelungen zur Bewirtschaftung der Haushaltmittel und Personalstellen erlassen.“ (§ 20, Abs. 2) Damit sichert sich der Kultusminister in Hessen über seine Rechtsaufsicht hinaus auch gleich die Fachaüfsicht (vgl. in § 20 Abs. 1 die stark eingeschränkten oder jederzeit einschränkbaren Auftragsangelegenheiten der Hochschule!).

Zum Problem der Zentralisierung gehören wie die Faust aufs Auge auch die sog. Studienreformkommissionen und ihre Besetzung. Es ist kein Zufall, wenn Krupp, Präsident der hiesigen Universität, in einer Diskussion im Lehr- und Studienausschuß über die Besetzungsprozedur der überregionalen und bundesweiten Kommissionen in einem klassischen freudschen Versprecher Bürokratie gleich Demokratie setzte: tatsächlich ist der gigantische Aufwand, der in der Einrichtung der Kommissionen getrieben wird, eine demokratische Farce sondersgleichen, eine grandiose Vemebelungsaktion eigentlicher Beweggründe, nämlich der Kompetenzverschiebungen, von Bürokraten erdacht zum Zweck der allseitigen Kontrolle wieder durch Bürokraten. Darin liegt auch ihre entscheidende Schwäche. Denn wenn z.B. ein Kandidat für eine der Kommissionen die tausend Auslesestationen glücklich durchlaufen hat, die gespickt sind mit Zufallskategorien und -kriterien, dann hockt er in diesem Gremium mit anderen zusammen, die ähnlich gefiltert wurden: von einer homogen effektiv arbeitenden Besetzung, die imstande ist, konsequente Beschlüße zu fassen - auch nur in einem restaurativen Sinn! - , kann dann wohl keine Rede mehr sein. Möglicherweise ist es tatsächlich nicht entscheidend, ob bei dieser Kafkaeske etwa Krupp in bekannt-berüchtigter absolutistischer Eigenmächtigkeit den rcds-Studenten Banzer stellvertretend für die Frankfurter Studentenschaft in die Bundes - Koordinierungs-Kommission einschießt (und dieses sein Vorgehen mit dem undemokratischen Vorgehen an sich schlitzohrig zu legitimieren sucht), ob etwa das linke Lager seinen entsprechenden Kandidaten ihrerseits durchbrächte usw., weil eben die Effektivität der Kommissionsarbeit im Grunde genommen von anderen Umständen abhängt als von rationaler Auseinandersetzung und schließlicher Abstimmung, nämlich von um es mal pauschal zu sagen - politischem Opportunitätsdenken und der entsprechenden Macht.

Es sei denn, man ginge davon aus (und dann wäre die jeweilige Besetzung der Kommission allerdings relativ unwichtig), die Tatsache, daß derartige Ausschüsse bundes- und landesweit überhaupt bestehen sollen, wäre der ernstzunehmende politische Akt, dessen impliziter Zentralismus scharf bekämpft werden muß, weil mit seiner zumindest politischen Neutralisierung die Frage der autonomen Hochschule steht und fällt. Wenn man also eine autonome Hochschule will, so könnte das Ergebnis der hochschulpolitischen Bestandsaufnahme nach HRG und „Entwürfen“ lauten, wenn man eine autonome Hochschule nach wie vor will, und die Linken an der Hochschule müssen sie eigentlich wollen, weil gute politische und wissenschaftliche Arbeit nur am Arbeitsplatz an der Hochschule selbst stattfinden kann, dann muß man den Machtmechanismus und die Strategie des Staates zur Kenntnis nehmen, die zu ihrem tendenziellen Abbau führt und führen soll.

In diesem Zusammenhang spielt eben

neben der Hochschulgesamtplanung der staatliche Zugriff auf die Studienplanung die entscheidende Rolle bei der Umgestaltung der Hochschule vom Wissenschafts- zum Ausbildungsbetrieb. Er kann nicht nur als technokratische und kurzlebige Spielerei angesehen werden, gut genug, um Sand in die Augen zu streuen und anstehende Wahlen zu gewinnen, er entzieht der Hochschule auf absehbare Zeit ihre eigentliche und traditionelle Kompetenz, sich nämlich die eigene Wissenschaft zu organisieren, und liquidiert damit faktisch ihr Selbstverständnis und - daraus folgend - ihre Selbständigkeit - und natürlich ein gut Stück möglichen Widerstands Im HRG hieß es zur Studienreform und zur Bildung und Aufgabe von Studienreformkommissionen noch verhältnismäßig beliebig „Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums (...) zu überprüfen und weiterzuentwickeln. ”(§81) und „Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit werden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden. ”(§ 9 1) Paritäten der Besetzung wurden nur ziemlich pauschal angegeben (§ 9 3) Mittlerweile (seit dem 15.9.77) aber existiert eine „Vereinbarung über die Bildung gemeinsamer Studienreformkommissionen der Länder nach § 9 HRG” als Beschluß der Kultusministerkonferenz (KMK) (dazu gibt es natürlich auch schon Ausführungsbestimmungen als „Anhang zur Vereinbarung über die Bildung ...” etc. und selbstverständlich auch eine umfangreiche (31 Paragraphen!) „Vorläufige Geschäfts- und Verfahrensordnung für die Ständige Kommission für die Studienreform und die Studienreformkommissionen”), die z.T. weit über die Zumutungen des HRG hinaus für klare Verhältnisse zu sorgen bemüht ist. Zu ihrer perfektionierten Irrationalität nimmt ein Beschluß der GEW-Sektion Fachhochschule Frankfurt vom 15.11.77 in wünschenswerter Eindeutigkeit Stellung: Die Entscheidungen über Inhalte von Studium und Prüfung werden nicht mehrwie bisher — nach Auseinandersetzungen mit der einzelnen Hochschule vom Kultusministerium getroffen. Vielmehr werden jetzt zwischen Hochschule und Kultusministerien folgende Filter zwischengeschaltet: a. Studienreformkommissionen (StRK) b. Ständige Studienreformkommissionen (stStRK) c. Koordinierungsgremien (KGr) Dabei erhalten die im HRG nicht genannten, den StRK’en übergeordneten Gremien, die stStRk und das KGr den entscheidenden Einfluß: Die stStRK hat u.a die Aufgabe, die „für die Arbeit der Studienreformkommissionen maßgebenden allgemeinen Grundsätze für Studium und Prüfungen” aufzustellen (§ 4IINr. 3a der Vereinbarung). Das KGr hat die Aufgabe als Transmissionsriemen der Kultusminister die Ergebnisse der StRK zu „koordinieren ”(§ 11a I); d.h„ das KGr. wird insbesondere darüber wachen, daß „die Kommissionen ... von den Grundsätzen für die Studienreform (ausgehen), die die für das Hochschulwesen zuständigen LandesminU ster gemeinsam festgelegt haben ”(§ 2 I letzter Satz) Die Verlagerung der Kompetenz für Studium und Prüfung nach oben geschieht nicht nur durch das Dazwischenschalten von stStRK und KGr. Gleichzeitig werden die bisher noch vorgesehenen regionalen (also auf ein Bundesland beschränkten) StRK’en zugunsten überregionaler StRK’ en auf Bundesebene ausgetrocknet.

Wo überregionale StRK’en entstehen, sollen keine regionalen mehr eingerichtet, bereits bestehende regionale StRK’en können beibehalten werden (vgl. Protokollnotiz zu § 2III). Soweit es danach überhaupt noch regionale StRK’en geben sollte, haben deren, Arbeitsergebnisse nur noch den Stellenwert, daß sie „in die Überlegungen ” der übergeordneten Gremien „einbezogen ” werden (§ 2III) Eng verbunden mit Hierarchisierung und Zentralisierung ist die weitere „ Verstaatlichung” des Studiums. In den StRK, die staatliche Abschlüsse betreffen und in den entscheidenden Gremien stStRK und KGr haben die Vertreter der Länder (und des Bundes) durch Zusammensetzung und Form des „Berufungs”- Verfahrens die Macht (vgl. §§ 6,7,11a) Aber selbst wenn bei einzelnen Abstimmungen einzelne Ländervertreter sich nicht so verhalten, wie es ihre Regierungen erwarten, so bleibt den Landesregierungen jederzeit die Möglichkeit, die Arbeit der Kommissionen für null und nichtig zu erklären (§9).

Weder kann es bei einer Kritik am HRG und den diversen Anpassungsgesetzen also vorranging um eine Auseinandersetzung mit seinen spektakulärsten Eingriffen, wie faktische Eliminierung der Verfaßten Studentenschaft oder die Einführung eines Ordnungsrechts gehen, noch um solch offensichtlich organisatorisch-rückschrittlichen Erscheinungen, wie siebeispielsweise an der wieder eingeführten künstlichen Hierarchisierung des universitären Lehrkörpers abzulesen sind (vgl. die neue Personalstruktur: Abhängigkeit des forschenden und lehrenden Mittelbaus usw.), noch schließlich um die Einführung eines Regelund/oder Kurzstudiums: diese Restriktionen leiten sich samt und sonders aus der Absicht des Staates ab, den Status der Hochschule grundsätzlich zu verändern. Sie können nur zurückgeschlagen werden, wenn die Auseinandersetzung bei einem Widerstand gegen die Kontrollmechanismen Gesamthochschul- und Studienplanung beginnt; über die Auseinandersetzung um die Studienordnungen konkret (die übrigens gegenwärtig in Frankfurt die Instanz des Ständigen Ausschusses I durchlaufen).

Dabei ist ein erleichternder Faktor sicherlich die totale Hilflosigkeit der Behörde gegenüber den Problemen der Hochschule, aber auch gegenüber den aktuellen ökonomischen Bedingungen (z.B. Bedingungen des Arbeitsmarktes). Unter permanenter Ausklammerung der unbekannten Größe Wissenschaft bevorzugen sie,um die Hochschulen insgesamt wieder wirtschaftlich und politisch in den Griff zu bekommen, traditionell fast ausschließlich die formalorganisatorische Methode: fugendichte Planung und Rationalisierung. Dies erzeugt per se eklatante Widersprüche. So erscheint tatsächlich Hochschule in ihrem Kalkül als „Betrieb”, wenn auch unter ideologischen Vorzeichen, in dem nach „Bedarf’ gewirtschaftet und produziert werden kann und in dem, wenn der „Markt” nichts anderes (mehr) zuläßt, eben auch extensiver und gleichzeitig restriktiver gewirtschaftet und produziert werden muß (Zulassungszahlen/KapVO, Regelstudienzeit, Fristverträge usw. usw.), also auf Lager gearbeitet, kurzgearbeitet, entlassen werden kann. In dieses Bild von Hochschul- „Betrieb”, in dem der „Produktions”faktor Wissenschaft als jederzeit berechenbare und planbare Größe erscheint, passen dann lückenlos auch jene Werkschutzfunktionen, die diesen Betrieb möglichst reibungslos funktionieren lassen sollen: Regelstudienzeit als Absorption eines überlaufenen Arbeitsmarktes, Fristverträge, um über hire and fire Angebot und Nachfrage besser und unverbindlicher ausgleichen zu können, Ordnungsrecht als Garant einer Friedensregelung bei eventuell doch aufbrechenden offenen Kontroversen .

Da aber Hochschule, wie sie besteht, prinzipiell nicht verwertbar gemacht werden kann, kann auf sie das ohnehin zweifelhafte ökonomisch-politische Krisenmanagement mit seinem Gesamtinstrumentarium an Krisenbewältigungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht effektiv angewendet werden. Dennoch wird es versucht werden und diese Versuche sind im Augenblick so widersprüchlicher Natur (Studiengangdiskussion an der Hochschule, Bildung von Studienreformkommissionen auf abgehobener Bundesebene), daß ihre Zurückweisung unser volles Engagement erfordern würde. Wir sollten uns dabei auf die Hauptsachen beschränken und Nebensächlichkeiten als Nebensächlichkeiten behandeln.

Günther Boege