Im Folgenden drucken wir die Verteidigungsrede ab, die von Prof. Rütten vor Gericht gehalten wurde. Gegen Prof. Rütten wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er ein Flugblatt unterzeichnet hatte, in dem zu einer Demonstration für die Freilassung G. Streckers aufgerufen wurde.

Stellungnahme zur Mißbilligungsverfügung des Präsidenten

1. Der Präsident erhebt den Vorwurf, ich hätte gegen das den Beamten auferlegte politische Mäßigungsgebot verstoßen, indem ich den Aufruf zur Demonstration am 22.5.76 mitunterzeichnet habe. Erbegründet seine Mißbilligungsverfügung: der Aufruf sei „nach Form und Inhalt geeignet” gewesen, „in der Öffentlichkeit linksextremen politischen Gruppen zugerechnet werden zu können” Diese Begründung muß ich scharf zurückweisen, da sie weder Öffentlichkeit definiert noch präzisiert, was unter linksextremen politischen Gruppen zu verstehen ist, vielmehr einerseits die Urteilsbegründung über politische Mäßigung bzw. Nichtmäßigung von einer beliebig brauchbaren Meinungsmöglichkeit und Vorurteilsbereitschaft in einer Öffentlichkeit abhängig macht, andererseits zur Urteilsfindung eine Zurechnungslogik bemüht, deren sich autoritäre und totalitäre Regierungsgewalten bedienen, um demokratische Oppositionen auszuschalten und zu liquidieren: ich meine die aus der unmittelbar vergangenen deutschen Geschichte nur allzubekannte innerstaatliche Feinderklärung und politisch-soziale Zurechnungspraxis.

Ich gehe davon aus, daß der Präsident den Inhalt des von mir mitunterzeichneten Aufrufs im Hinblick auf das politische Mäßigungsgebot meint in Frage stellen zu können.

Damit handelt er aus einer Tradition heraus, die ihren Ursprung offensichtlich in der vom Polizeipräsidenten Müller versuchten Begründung seiner Demonstrationsverbotsverfügung vom 18.5.76 hat. In dem Begründungstext heißt es unter anderem: „Der Aufruf ... wendet sich vornehmlich an diejenigen Gruppen, die in der Vergangenheit Befürworter militanter Auseinandersetzungen mit der Polizei waren und diese auch praktizierten, letztmals am 10.5.76 ...

Daß insbesondere dieser Adressatenkreis angesprochen ist, erhellt daraus, daß die Person, gegen deren vorläufige Festnahme und für deren Freilassung trotz eines bestehenden Haftbefehls demonstriert werden soll, ... verdächtig ist, den MolotowCocktail geworfen zu haben, der ein Polizeifahrzeug in Brand setzte und den o.g. Beamten lebensbedrohlich verletzte. ... Thema und Begründung der Demonstrationsanmeldung (gemeint ist der Aufruf) zeugen davon, daß die Veranstalter verfassungsmäßigen Organen dieses Staates verfassungswidriges Verhalten unterstehen; dies zeigt im Umkehrschluß, daß sie dieses Staatswesen verunglimpfen und ihnen jedes Mittel recht ist, Unsicherheit in die Bevölkerung zu tragen und deren Vertrauen in rechtsstaatlichen Grundsätze zu erschüttern. Bei einer Verfolgung dieser Ziele schrecken sie, wie sich gezeigt hat, vor gewalttätigen Aktionen unter Inkaufnahme von Körperverletzungen und sogar Lebensbedrohungen nicht zurück”.

Drei Tatsachen widerlegen eindeutig die versuchten Unterstellungen des Polizeipräsidenten: Der friedfertige und besonne Verlauf der Demonstration am 22.5.76; die Freüassung aller Beschuldigten insbesondere des Studenten Gerhard Strecker sowie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen diesen Studenten schließlich der Beschluß des Verwaltungsgerichts gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten am 21.5.76; dort heißt es u.a.: „Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, die das Demonstrationsrecht regelnden Vorschriften des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes derart einschränkend auszulegen, wie dies die Antragsgegnerin offenbar für möglich hält ... bloße Vermutungen und Vergleichsschlüsse reichen nicht aus, die Freiheit zu demonstrieren einzuschränken”. Zusammenfassend äußert die Kammer „schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung” des Polizeipräsidenten, wobei sie betont, daß an der Demonstration „als Veranstalter zahlreiche Personen teinehmen, die wegen ihrer literarischen

und juristischen Tätigkeit nicht unbekannt sind und die sich bisher nachweisbar nicht an Ausschreitungen oder verbotenen Demonstrationen beteiligt haben. Auch ist Demonstrationsziel am 22.5.76 nicht,Empörung über den Tod von Frau Meinhof auszudrücken, vielmehr soll auf die angeblich ungesetzliche Verhaftung eines Studenten aufmerksam gemacht und seine Freilassung gefordert werden”.

Es ist zweifelsohne das Verdienst dieses Verwaltungsgerichts, den politischen Stellenwert und die Öffentlichkeitsfunktion des Aufrufs dezidiert richtiggestellt zu haben einer Öffentlichkeit gegenüber, deren Vorurteils- und Verurteilungsbereitschaft gezielt von Justiz-, Polizei- und Presseorganen mobilisiert worden war, die von Funktionsträgem öffentlicher Gewalt dahingehend vergewaltigt worden war, daß sie die Verletzung der elementaren Grundund Meinungsrechte widerstandslos hinzunehmen schien!

Aus der Fülle der Belege zitiere ich nur Auszüge aus der Fahndungssendung in der Flessenschau am Abend des 14. Mai gegen die am vorhergehenden Morgen bereits festgenommenen 14 Personen: (Es sprechen der Reporter Rauschenbach, der Staatssekretär und Leiter der vom hessischen SPD-Landtag eingesetzten Sonderkommission Werner und der Polizeipräsident Müller) „R.: Und nun zu der Fahndung nach Terroristen, die am vergangenen Montag in Frankfurt bei Gewaltaktionen beteüigt waren ...

M.: Wir haben heute morgen 14 Personen festgenommen ... Sie stehen unter dem Verdacht des versuchten Mordes und der Rädelsführerschaft bei diesen Straftaten ... W.: Mindestens 8 der Festgenommenen haben aus der Gruppe an der Hauptwache Molotow-Cocktails geworfen ... und einer der Beschuldigten ist so stark belastet worden, daß er als Werfer des Molotow-Cocktails in Betracht kommt....

R.: ... Wie kann, auf welche Art und Weise die Bevölkerung mithelfen?

W.: ... Wir werden dazu heute eine Reihe von Fotos zeigen ...

M.: In erster Linie ein Foto von Gerhard Strecker. Er ist des Mordversuchs an Jürgen Weber dringend verdächtig ... Ich frage, wer hat Strecker beim Werfen des MC oder anderen Ausschreitungen beobachtet? ... R.: ... Sie haben einige Beweisstücke mitgebracht. ...

M.: Zunächst haben wir hier sichergestellte Mototow-Cocktails ... Wir haben bei den Tatverdächtigen Benzinkanister dieser Art mit einer Pumpe gefunden ...” usw.

Die hier erschreckend demonstrierte Inszenierung einer Entsensibilisierung gegenüber dem Gebot der Wahrung der Menschenrechte, die gewalttätige Konstruktion eines Täters vor juristischer Überführung der Tat, die Verschiebung der Verurteilung in den vorprozessualen Bereich der Öffentlichkeit und des Polizeiapparates, lösten bei den Teilen der Öffentlichkeit, die sich einer demokratischen Tradition verpflichtet fühlten, Empörung aus. Diese Empörung war der Grund, warum ich nach Kenntnisnahme der Informationen,die die Verteidiger der Betroffenen auf mehreren Pressekonferenzen vergeblich den Öffentlichkeitsmedien Zur Verfügung stellten, nicht nur die Protestnote der Hochschullehrer des Romanischen Seminars, die Erklärung der GEW-Hochschulsektion mitunterzeichnete, sondern auch den Aufruf zur Demonstration am 22.5.76 Als Beamter stehe ich in einem besonderenTreue- und Dienstverhältnis zur Demokratie und nicht zu Organen des Staates, vondenen offenkundig wird, daß sie demokratische Rechte verletzen!

Der Präsident stellt die Behauptung auf, ich hätte durch Mitunterzeichnung eines offenen Briefes der Gewerkschaften ÖTV und GEW im Wintersemester 1976/77 meine „Dienstpflicht verletzt, nicht leichtfertig falsche Anschuldigungen gegen Kollegen und Vorgesetzte zu erheben”.

Ich zitiere die Stelle des offenen Briefes, auf die sich der Präsident bezieht: „Bedienstete des Uni-kernbereichs, also unsere Kollegen, wurden von ihren Dienstvorgesetzten dazu aufgefordert, unter Leugnung ihrer Identität in Veranstaltungen zu gehen und in einem anschließenden Gespräch, von dem ein Protokoll angefertigt wurde, nach ihren Wahrnehmungen befragt”.

„Diese Behauptung ist nicht zutreffend” erklärt der Präsident, denn „die beiden Bediensteten hatten keinen Auftrag, sich in der fraglichen Veranstaltung als Studenten auszugeben”.

Nur, solches wurde von mir auch niemals behauptet und kann folglich nicht Grundlage einer Dienstpflichtverletzung sein. Allerdings sehe ich mich aufgrund der Unterstellung des Präsidenten dazu veranlaßt zu fragen, ob die beiden Bediensteten die Dienstanweisung erhielten, sich in ihrer Funktion und Eigenschaft bei Wahrnehmung ihres Dienstauftrags vorzustellen? Oder bestand etwa der Zynismus der Dienstanweisung darin, daß es den beiden Bediensteten selbst überlassen blieb, in welcher Makerade sie auftreten wollten, um den Observierungsauftrag erfolgreich durchzuführen?

Zur Sache: Fest steht, daß zwei Bedienstete der Personalabteilung (zum fraglichen Zeitpunkt im Angestelltenverhältnis, heute im Beamtenverhältnis) auf Anordnung ihres Dienstvorgesetzten im April 1976 an einem von Studenten angekündigten ‘Schneider-Seminar’ unter Leugnung ihrer Identität teilgenommen und ihre vermeintlichen Observierungsergebnisse in Wiesbaden vor der Ermittlungsbehörde gegen Prof. Schneider zu Protokoll gegeben haben Fest steht desweiteren, daß dieser Sachverhalt vom Staatssekretär im Hessischen Kultusministerium bestätigt worden ist und angezeigt worden ist, daß in dem hier zur Diskussion stehenden Fall ,/wei weniger exponierte Bedienstete der Präsidialverwaltung” angewiesen wurden, den Observierungsauftrag durchzuführen, da bei einem früheren Observierungsauftrag die dienstbeauftragten Observierer den Studenten bekannt geworden waren und entsprechend ihren Auftrag nicht durchführen konnten D.h., die erfolgreiche Durchführung des Dienstauftrages im hier zur Diskussion stehenden Fall hatte zur Voraussetzung, daß die Bediensteten unerkannt blieben; entsprechend haben sich die Bediensteten verhalten Fest steht schließlich, daß ich in meiner Eigenschaft als Sprecher der GEW-Hochschulsektion gemeinsam mit den Vertretern der ÖTV die gewerkschaftliche Pflicht wahrgenommen habe, in einem offenen Brief die Bediensteten dieser Universität über die Sachlage zu informieren und sie darüber aufzuklären, wie sie sich verhalten können im Falle einer dienstlichen Aufforderung, Erkenntnisse in disziplinarischer Absicht über andere zu sammeln Der Besorgnis über den Verdacht eines Mißbrauchs von Dienst- und Verwaltungsverhältnissen bei solchen Observierungsaufträgen,der Befürchtung,daß Befugnisse aus der Rechtsaufsicht dazu benutzt werden könnten, Informationen über den Inhalt von Lehrveranstaltungen zu beschaffen - Besorgnisse und Befürchtungen, die von Teilen der Universitären Öffentlichkeit getragen werden (dem Personalrat, der Gewerkschaft, dem Fachbereich 10, denjenigen Hochschullehrern, die der DHR an der Universität angehören) — kurz: diesen Besorgnissen stellt sich der Präsident nicht!

Stattdessen entgegnet er der berechtigten Kritik, indem er den Kritiker dienstrechtlich meint maßregeln zu können und an der Universität verbreitet, ÖTV und GEW würden gegen ihn und einige Verwaltungsbedienstete eine „Verleumdungskampagne” führen sowie ein „Klima der Verunsicherung und Einschüchterung schaffen”.

Dieses Verfahren der politischen Konfliktlösung ist nicht neu: Das besorgte Fragen, die Kritikbereitschaft, die Ansätze eines Bildungsprozesses von Bewußtsein, von kritischem, kontrolliertem Denken in der Öffentlichkeit soll blockiert werden. Deshalb stigmatisiert der Präsident die GEW und ÖTV-Hochschulgruppe, bestraft dienstrechtlich den Sprecher der GEW. Solches erzeugt Angst, dämpft die Bereitschaft zur Kritik, ermöglicht es, eine apathisch-fügsame Öffentlichkeit zu schaffen, eine Öffentlichkeit, die politisch brauchbar ist, den staatsdienstlichen Anspruch nach politischer Eignung im Verständnis von Herrn Kmpp erfüllt.

Dieses Vorgehen und Verhalten des Präsidenten klage ich an.

R. Rütten