Professor Gerald Grünwald lehrt in Bonn. In den Beratungen zum „Anti-Terror-Gesetz“ von 1976 hat er als Sachverständiger vor dem Rechtsausschuß des Bundestages gegen die Verschärfung des Strafverfahrensrechts Stellung genommen. 1971/72 war er Präsident der Westdeutschen Rektorenkonferenz.

Diskus: Herr Professor Grünwald, das Zustandekommen des Kontaktsperrengesetzes hat in der Öffentlichkeit, aber auch innerhalb von SPD und FDP erhebliche Kontroversen ausgelöst. Dabei ging es um das Zustandekommen und um den Inhalt des Gesetzes. Wie sehen Sie diese Problematik?

Prof. Grünwald: Jedem ist noch die Eile in Erinnerung, mit der dieses Gesetz verabschiedet wurde. Aber nicht nur die Hektik machte es den Abgeordneten unmöglich, gründlich und nüchtern das Pro und Contra einer solchen Regelung abzuwägen. Die Abgeordneten waren in Zugzwang gesetzt worden: Die Justizminister hatten bereits die Kontaktsperre angeordnet - ohne gesetzliche Grundlage - und sie forderten das Parlament auf, das schon Geschehene zu legalisieren.

Die Anordnung der Kontaktsperre war auf § 34 StGB, den rechtfertigenden Not- stand, gestützt worden. Diese Bestim- mung besagt, daß ein Bürger in Notsituationen - etwa bei einem Verkehrsunfall, wenn es darum geht, das Leben eines Menschen zu retten - sonst verbotene Handlungen vornehmen darf, wenn dadurch ein höherwertiges Rechtsgut gerettet wird. § 34 ist keine Ermächtigung für die Staatsgewalt zum Eingriff in Rechte von Bürgern. Die Justizminister haben die Bestimmung aber als Eingriffsnorm behandelt, und sie haben sich mithilfe dieser Konstruktion über das in der StPO statuierte Recht des Verhafteten auf Verkehr mit seinem Verteidiger hinweggesetzt.

Es war aber noch schlimmeres geschehen: Die Verteidiger hatten gegen die Unterbindung des Verkehrs die Gerichte angerufen. Einige Richter hatten jene Konstruktion abgelehnt und angeordnet, daß die Verteidiger zu ihren Mandanten gelassen werden.

Diskus: Das war in Stuttgart und Frankfurt geschehen ..

Prof. Grünwald : Auch der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte so entschieden. Hier nun haben die betroffenen Justizminister ihre Untergebenen angewiesen, diese Gerichtsentscheidungen zu ignorieren. Das war ein klarer Verfassungsbruch. In dieser Situation wurde den Abgeordneten erklärt, sie müßten das Kontaktsperregesetz beschließen, um für die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den gesetzlosen Zustand zu beseitigen, damit das Gericht dann nur noch über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu entscheiden habe, nicht aber über die Frage, ob die Anordnung der Kontaktsperre ohne Gesetz rechtens war Diskus: Bei der Diskussion um den Inhalt des Gesetzes wurde dem Bundesjustizminister vorgehalten, daß der Bundesgerichtshof gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes eine heftige Kritik an Inhalt und Formulierung des Gesetzes geübt habe. Der Minister antwortete darauf, dies sei auch mit dem BGB geschehen. Wie beurteilen Sie diese Argumentation?

Prof. Grünwald: Der Unterschied zum BGB liegt darin, daß das Gesetz sogleich und nicht erst nach der Veränderung der ihm zugrundeliegenden gesellschaftlichen Verhältnisse vom BGH gerügt und korrigierte wurde. Der BGH hat erstens den Anwendungsbereich eingeschränkt und zweitens im Bereich des Rechtsschutzes kleine Verbesserungen in das Gesetz hineininterpretiert. Diese Entscheidung des BGH ist in der Tat nicht anders zu verstehen als eine Rüge an den Gesetzgeber, daß er dem von der Verfassung her Gebotenen nicht genügt habe.

Diskus: Welchen Anwendungsbereich hat ihrer Ansicht nach das Gesetz?

Prof. Grünwald: Das Gesetz ist enorm weit gefaßt. Es gilt ja nicht etwa nur für Fälle der Entführung. Es genügt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person und der Verdacht, daß diese Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht. Dann kommt es darauf an, ob zur Abwendung der Gefahr die Isolation der Gefangenen geboten erscheint. Diese Frage aber - und das ist bemerkenswert - beurteilt der Justizminister nach pflichtgemäßem Ermessen, und das heißt, daß die Richtigkeit der Beurteilung nicht gerichtlich nachprüfbar ist. Die Voraussetzung - gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit - ist erfüllt, wenn Indizien dafür bestehen, daß konkrete Terroranschläge bevorstehen. Die Auffindung der Haag-Papiere hätte, wenn ihre Deutung durch das Bundeskriminalamt richtig ist, für die Anordnung der Kontaktsperre ausgereicht, ebenso die Androhung von Anschlägen auf Lufthansamaschinen. Alles liegt dam im Ermessen des Justizministers Diskus: Wie ist dann die Lage des Bürgers, der in einer solchen Situation in den Verdacht kommt, etwas mit einer terroristischen Gruppe zu tun zu haben, und deshalb verhaftet wird? Prof. Grünwald: Es tritt eine völlige Isolation ein. Der Verhaftete darf keine Besuche empfangen, weder von Angehörigen noch von Anwälten, er darf keine Briefe, keine Zeitungen oder Nachrichten erhalten. Auch der Kontakt mit anderen Gefangenen wird unterbunden. Wie gravierend die psychische Belastung durch die Isolation werden kann, wird detulich, wenn man sich klarmacht, daß das Gesetz keine zeitliche Beschränkung vorsieht. Zwar muß die Anordnung gerichtlich bestätigt werden, wenn sie länger als 14 Tage andauert, und die Anordnung gilt immer nur flr 30 Tage, aber nach dem Gesetz ist die Anordnung beliebig wiederholbar, solange ihre Voraussetzungen fortdauern. Hinzu kommen die Auswirkungen auf das Verfahren. Das Gesetz geht von der Vorstellung aus, daß für die Zeit der Kontaktsperre die Verfahren Stillstehen. Es findet keine Hauptverhandlung statt, es finden grundsätzlich keine Vernehmungen statt - eine Ausnahme ist die Vernehmung des grade Verhafteten -, und Diskus: Ergeben sich nicht gerade in dieser Situation schwerwiegende Nachteile für den frisch Verhafteten, wenn er, unwissend und verunsichert, ohne Rechtsbeistand vernommen wird?

Prof. Grünwald: Ja, es ist richtig, daß die Situation dessen, der soeben verhaftet ist, der also nichts zu seiner Verteidigung tun konnte, sehr schlecht ist. Wie der Fall von Frau Poensgen illustriert, ist die Vorstellung, man könne Verfahren ohne Schaden Stillstehen lassen und nachher fortsetzen, falsch. Jederzeit droht der Verlust von Verteidigungsmöglichkeiten und von Beweismitteln. Im Falle Poensgen hatten Richter und Staatsanwaltschaft ihre Angaben über ihr Alibi nicht ernst genommen. Den Verteidigern gelang es durch intensive Nachforschungen, die Alibizeugen zu finden und damit die Aussagen von zwei Tatzeugen zu widerlegen, die Frau Poensgen mit Sicherheit als Täterin erkannt zu haben meinten. Hätte sich alles unter der Geltung der Kontaktsperre abgespielt, so hätten die Anwälte ihre detaillierten Angaben wahrscheinlich gar nicht erfahren, denn das Verfahren läuft dann nämlich so: Der Verhaftete wird ohne die Anwesenheit des Verteidigers vernommen. Der Verteidiger bekommt auch nicht das Vernehmungsprotokoll zu sehen. Vielmehr teilt ihm der Richter nur „das wesentliche Ergebnis der Vernehmung“ mit, das heißt das, was der Richter selbst für wesentlich erachtet. Aber selbst das Wesentliche wird dem Verteidiger vorenthalten, soweit durch die Mitteilung der Zweck der Kontaktsperre gefährdet würde. Wird dann nach Wochen oder Monaten die Kontaktsperre aufgehoben, so kann es für die Suche nach Entlastungszeugen zu spät sein.

Man muß klar sehen: Die rechtsstaatlichen Sicherungen im Strafverfahren sind nicht schmückendes Beiwerk, sie dienen dazu, Fehlverurteilungen zu verhindern. Wer sie einschränkt, nimmt entweder die Möglichkeit in Kauf, daß Unschuldige verurteilt werden, oder er weiß nicht, was er tut.

Diskus: Welche Möglichkeiten hat der von der Kontaktsperre Betroffene, gegen sie anzugehen?

Prof. Grünwald: An dem Verfahren der gerichtlichen Überprüfung , ' das vom Gesetz vorgeschrieben ist, sind die Betroffenen überhaupt nicht beteiligt Sie können allerdings die einzelnen gegen sie gerichteten Maßnahmen anfechten, und der BGH hat - abweichend vom Gesetz - ausgesprochen, daß dabei auch geltend gemacht werden kann, die Voraussetzungen der Kontaktsperre seien nicht erfüllt. Aber damit ist nur scheinbar ein wirksamer Rechtsschutz gegeben. Denn erstens ist, wie schon gesagt, die Beurteilung der Erforderlichkeit in das pflichgemäße Ermessen des Justizministers gestellt. Und zweitens erfährt der Betroffene überhaupt nur einen Teil der Tatsachen, deretwegen die Kontaktsperre angeordnet worden ist und deretwegen sie gerade auf ihn erstreckt worden ist. Das Gesetz bestimmt nämlich, daß ihm solche Tatsachen, deren Mitteilung den Zweck der Sperre gefährden würde, vorzuenthalten sind Wer die Gründe für die Anordnung gar nicht kennt oder nur Bruchstücke davon erfährt, kann sich natürlich auch nicht wirksam gegen sie zur Wehr setzen Diskus: Amnesty International hat in ihrem neuesten Bericht ausgeführt, daß die im Gefolge der Baader-MeinhofProzesse in die Strafprozessordnung aufgenommenen Gesetze die Rechte der Verteidigung erheblich beeinträchtigt hätten. Nach einem neuen Anschlag wird wieder die Änderung der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches gefordert werden. Sehen Sie in der diesbezüglichen Diskussion Punkte, an denen die Rechte der Verteidigung und der Beschuldigten in Gefahr sind?

Prof. Grünwald: Es ist schwer, Prognosen zu stellen, welche Einschränkungen man noch ersinnen wird. Wir können aber, wenn wir die Entwicklung seit 1975 beobachten, feststellen, daß Schritt für Schritt immer neue Verschärfungen eingeführt worden sind. Es begann mit dem Verteidigerausschluß unter sehr weit gefaßten Voraussetzungen, mit der Einschränkung der Zahl der Verteidiger, dem Verbot der Mehrfachverteidigung und der Einführung des Abwesenheitsverfahrens gegen Angeklagte, die sich bewußt verhandlungsunfähig machen. Danach kam die Überwachung des schriftlichen Verkehrs zwischen Inhaftiertem und Verteidiger und die Möglichkeit der Verhaftung ohne Haftgrund nach § 129a StGB, also beim Vorwurf der Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Der nächste Schritt war das Kontaktsperregesetz, und jetzt liegen dem Parlament zwei Bündel von neuen Änderungsvorschlägen vor, das eine von der Regierung, das andere von der Opposition. Die Regierungsfraktionen haben bei jedem der Schritte erklärt, daß man bis an die Grenze des rechtsstaatlich vertretbaren gegangen sei - und sie sind dann unter dem Eindruck neuer Terroranschläge über die zuvor gezogene Grenze hinausgegangen Diskus: Sehen Sie in diesem Verhalten nur eine Reaktion der Legislative oder reagiert die Justiz in ähnlicher Weise? Prof. Grünwald: Im großen und ganzen wenden die Gerichte die Gesetze extensiv an. Ein Beispiel ist das Abwesenheitsverfahren gegen Verhandlungsunfähige. Der neue § 231a StPO setzt voraus, daß sich der Angeklagte in „einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand“ versetzt hat Obwohl im Baader-Meinhof-Verfahren festgestellt wurde, daß die Angeklagten für bestimmte Zeiträume verhandlungsfähig waren, hat das OLG Stuttgart die Bestimmung auf sie angewendet, und der BGH hat das gebilligt Noch eine Bemerkung zum Zustandekommen der Gesetze. Hier läuft immer wieder derselbe Mechanismus ab: Auf jeden Terroranschlag folgt der Ruf nach neuen Gesetzen. Die Opposition legt Entwürfe mit weitgehenden Verschärfungen vor. SPD und FDP gehen jeweils nicht ganz so weit, aber sie lassen sich doch in die von der Opposition gewünschte Richtung drängen und verwirklichen einen Teil der Forderungen. Kritikern wird entgegengehalten, daß man auf diese Weise den weitergehenden Vorschlägen den Wind aus den Segeln nehme. Daß dies eine Fehleinschätzung ist, zeigt sich jeweils nach dem nächsten Terroranschlag, denn dann werden dieselben Vorschläge von der Opposition wiederholt, und neue kommen hinzu, und wieder geben die Regierungsparteien ihnen ein Stück weiter nach Konkret: Als die Ausschließung des Verteidigers bei dringendem oder hinreichendem Verdacht eingeführt wurde, hat man gesagt, damit seien die Forderungen nach Verteidigerüberwachung vom Tisch. Wenig später hat die Opposition dieselben Forderungen - Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs - wieder erhoben. SPD und FDP gaben zur Hälfte nach, die Überwachung des schriftlichen Verkehrs wurde eingeführt. Jetzt verlangt die Opposition noch die zweite Hälfte, die Überwachung auch des mündlichen Verkehrs. Die Koalitionsparteien werden voraussichtlich nicht mitmachen, aber wieder wollen sie nicht ein klares Nein sagen, sie bieten vielmehr gewissermaßen als Ersatz eine weitere Erleichterung des Ausschlusses von Verteidigern an. Und zwar soll der einfache - nicht gesteigerte - Verdacht einer Konspiration den Ausschluß begründen Das bedeutet übrigens, daß man in Kauf nimmt, daß eine größere Zahl von Anwälten, die sich pflichgemäß verhalten, ausgeschlossen werden, um unter diesen vielen Ausgeschlossenen den einen oder anderen wirklich Konspirierenden zu treffen. Die Folgen: Dem Beschuldigten nimmt man den Verteidiger seines Vertrauens, und der Anwalt wird diskreditiert Diskus: Wie weit wird heute der Begriff der Konspiration gefaßt?

Prof. Grünwald: Wenn von Konspiration gesprochen wird, so ist das nur eine Kurzfassung für die verschiedenen Ausschliessungsgründe des Gesetzes. Da ist einmal der Verdacht, daß der Verteidiger an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, selbst beteiligt gewesen sei oder daß er Strafvereitelung, Begünstigung oder Hehlerei begangen habe. Da ist weiter der Verdacht, daß er den Verkehr mit dem Verhafteten zur Begehung von Straftaten mißbrauche, auch von geringfügigen Straftaten - die Konspiration ” zur Begehung einer Beleidigung reicht für den Ausschluß aus. Der dritte Ausschließungsgrund ist der Mißbrauch des Verkehrs dazu, die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden.

Diskus: Ist nicht in der Einführung der Trennscheibe ein “Entgegenkommen” an die CDU/CSU zu sehen?

Prof. Grünwald: Zwischen der Einführung einer Trennscheibe und der Überwachung des Verkehrs in der Weise, daß ein Richter von dem Inhalt des Gespräches Kenntnis nimmt, besteht noch ein gradueller Unterschied. Aber daß die Behinderung durch die Trennscheibe eine Barriere für ein vertrauensvolles Gespräch ist - und darauf hat jeder Beschuldigte ein Recht -, ist nicht zu leugnen. Wir müssen aber sehen, daß sich schon unabhängig von der gesetzlichen Regelung eine Praxis entwickelt hat, die zum Teil die Überwachung ersetzt. Es sind Anwaltsbüros durchsucht worden, und es sind dabei die Verteidigungsunterlagen von der Staatsanwaltschaft durchgesehen worden. Damit ist nicht nur der Schriftverkehr zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt, sondern auch Aufzeichnungen über den mündlichen Verkehr. Das heißt natürlich nicht, daß die Einführung der Überwachung des mündlichen Verkehrs keine Verschlimmerung wäre. Aber es wird häufig vergessen, daß der freie mündliche Verkehr auch heute nicht mehr voll gewährleistet ist - ganz abgesehen von den Fällen, in denen heimlich abgehört worden ist.

Diskus: Die CDU/CSU insbesondere schlägt in der aktuellen Diskussion die Einführung der Sicherungsverwahrung vor.

Prof. Grünwald: Die Sicherungsverwahrung, wie sie heute besteht, ist im Grunde schon ein Fremdkörper in unserem System. Grundsatz unseres Strafrechtssystems ist es, daß derjenige, der eine Strafe verbüßt hat, die der Schwere seiner Tat entspricht, wieder ein freier Mann ist. Die Sicherungsverwahrung macht hiervon eine Ausnahme. Sie setzt voraus, daß jemand drei erhebliche Taten begangen hat und daß sich aus diesen Taten ableiten läßt, daß er ein Hangtäter ist. Die Sicherungsverwahrung - auch wie sie heute existiert ist in ihrer Rechtfertigung fragwürdig. Sie basiert aber immerhin auf der Annahme, daß bei demjenigen, der drei Taten begangen hat, die Prognose möglich ist, daß er künftig gefährlich sein werde. Eine Prognose auf eine einmalige Verurteilung zu stützen, wie das für Angehörige terroristischer Vereinigungen vorgeschlagen wird, ist ausgeschlossen. Entgegen der Erfahrung, daß sich Täter auch von der Verstrickung in einer terroristischen Vereinigung wieder lösen und in die Gesellschaft eingliedern können, würde man damit Menschen auf Verdacht bis zu zehn Jahren über ihre Bestrafung hinaus die Freiheit nehmen. Anzumerken ist, daß für die Täter schwerster Taten die Sicherungsverwahrung ohnehin keine Bedeutung hätte - wer einen Mord begangen hat, wird zu lebenslanger Strafe verurteilt. Sie würde nur die treffen, die weniger schwere Straftaten begangen haben.

Diskus: In der Diskussion unter den Studenten fällt auf, daß viele das Vertrauen, aber auch das Engagement für eine gemeinsame Politik mit Professoren verloren haben. Sie sagen, die Professoren hätten sich in ihrer überwiegenden Mehrzahl nicht klar und deutlich gegen diese Gesetze ausgesprochen und billigten sie demzufolge, es könne daher keine Zusammenarbeit geben. Welche Möglichkeiten sehen Sie für Rechtswissenschaftler und Studenten, etwas gegen diese Entwicklung zu tun?

Prof. Grünwald: Ich teile nicht die Einschätzung, daß etwa die Mehrheit der Professoren diese Gesetze billige. Eine öffentliche Erklärung, mit der gegen die Beschränkungen der Verteidigung durch die neuen Gesetze protestiert wurde, ist immerhin von einem Drittel aller Hochschullehrer des Strafrechts unterschrieben worden. Und wer die Hemmungen kennt, überhaupt öffentliche Erklärungen abzugeben und zudem sich Erklärungen anzuschließen, die von einem anderen formuliert worden sind, der wird sicherlich nicht annehmen, daß diejenigen, die nicht unterschrieben haben, alle für die Gesetze oder neutral seien. Ich habe auch den Eindruck, daß mit den zunehmenden Verschärfungen die Zahl derer größer wird, die die Tragweite dieser Gesetze begreifen. Das gilt ebenso wie für die Rechtswissenschaftler auch für die Anwälte, die seinerzeit das erste Gesetz von 1975 ganz überwiegend noch widerspruchslos hingenommen hatten Notwendig ist vor allem eine intensive Aufklärung der Bürger, an der sich jeder, der die Zusammenhänge verstanden hat, beteiligen sollte. In der Bevölkerung ist noch immer die Vorstellung verbreitet, daß solche Gesetze „ja nur die Terroristen treffen”. Daß dies nicht stimmt, muß man deutlich machen, und auch dieses: Diese Gesetze haben den Terrorismus nicht eingedämmt, es ist im Gegenteil eine Brutalisierung der Anschläge eingetreten. Angesichts dieser negativen Erfahrungen ist es nicht vernünftig, das Heil in noch weiteren Verschärfungen der Gesetze zu suchen.

Ich weiß, daß unter denen, die sehen, daß die gegenwärtige Entwicklung verhängnisvoll ist, die Versuchung zu resignieren groß ist, daß viele meinen, es nütze gar nichts, noch so fundiert zu argumentieren, wem die Argumente vom Gesetzgeber ignoriert werden. Es war deshalb wichtig, daß sich jetzt beim Kontaktsperregesetz zum ersten Mal auch Abgeordnete gegen das Gesetz entschieden haben - auch wenn es erst einmal nur wenige waren.