Die Prüfung fand im WS 65/66 statt. Examenskandidat Rügner fiel mit einer 5 in der mündlichen Prüfung in spezieller Betriebswirtschaftslehre als Diplomhandelslehrer durch. Sein Prüfer war Professor Dr. Riebel. Dieser schloß sich dem allgemeinen Trend zur 5 an. Laut Prüfungsordnung wurde die Gesamtnote mangelhaft zuerkannt. Rügner erhob Einspruch bei der Fakultät nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mit dem Vorwurf, der Prüfer sei voreingenommen gewesen, die Prüfungsdauer obendrein zu kurz. Weiter wäre ihm die Annahme, er käme von der Wirtschaftsoberschule Gießen, was aber nicht den Tatsachen entspricht, zu Ungunsten angelastet worden.
Die Fakultät lehnte den Einspruch ab. Rügner erhob Anklage beim Verwaltungsgericht und forderte 1. Aufhebung des Prüfungsbescheides und Anerkennung des Examens; 2. (ersatzweise) Aufhebung und nochmalige Prüfung. Das erste Ersuchen wurde abgelehnt, da nach herrschender Auffassung eine Prüfung vor dem Verwaltungsgericht nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht konnte aber nach Vorlage der Prüfungsakten einen Verfahrensfehler feststellen. Laut Prüfungsordnung muß der Prüfungsvorsitzende (Professor Dr. Abraham) während der gesamten Prüfung anwesend sein, da er ein Gesamturteil abzugeben hat. Professor Dr. Abraham war nur zeitweise anwesend. Es kam zu einem Vergleich, da sich die Universität verpflichtete den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Mittlerweile hat Rügner bei Professor Dr. Banse die Prüfung wiederholt und bestanden. Dem Interessierten geben die Gerichtsakten weitere Aufschlüsse über professorale Selbsteinschätzung - an Randnotizen ersichtlich. Ein Fall wie er ähnlich des öfteren vorliegt, aus dem aber nicht immer eine Gerichtsakte wird — leider. F.-J. G.