Student Rudolf W. klagte gegen das Studentenwerk. „Durch seine Immatrikulation an der Universität in Frankfurt sei er zwangsweise Mitglied der DSKV geworden, deren Leistungen er aber bisher nie in Anspruch genommen habe. Offensichtlich liege ein Fall der dem Versicherungsvertragsgesetz nicht statthaften Doppelversicherung vor.“ Für Röntgenuntersuchungen und andere Voruntersuchungen war er bereit, fünf DM pro Semester zu zahlen. Das Studentenwerk sollte die darüberhinaus gezahlten Beiträge an den Kläger zurückzahlen. Das Studentenwerk trug vor, die Beiträge seien rechtmäßig festgesetzt worden: der Hessische Kultusminister habe die Beitragssatzung genehmigt. Na also. Die pauschale Krankheitsversicherung aller Studenten habe „zum Abschluß eines besonders günstigen Versicherungsvertrages geführt.“ Vor Gericht bekam das Studentenwerk bescheinigt, daß es „ermessensfehierfrei“ handle. Es kann Beiträge erheben für eine pauschale Krankheitsversicherung. „Das Wesen liegt nun gerade darin, daß er aufgrund der bloßen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung entsteht, gleichgültig, ob der Pflichtige von diesem Vorteil Gebrauch macht oder nicht.“ „Gute Leistungen“ erbringe die Versicherung ... Nur mit dem Haken, daß die Studenten sich keine Krankheiten mehr leisten sollten, da das wenig günstige Folgen des günstigen Vertrages hat. Man hat gut argumentieren, das Versicherungsverhältnis mit einer anderen Kasse könne „ohne rechtliche Nachteile“ ruhen. Je nun, es war aber von finanziellen die Rede. Das ganze Unternehmen lief auf einen Schauprozeß zu, dem niemand zuschaut außer dem Studentenwerk, das jetzt seinen Musterprozeß in der Tasche hat, an der sich schon mancher Student vergreifen wollte. Auch das Musteropfer Rudolf W. hat sich vergriffen. Es bestehen keine „rechtlichen Bedenken“. Nur die Studenten denken weiter über Finanzen nach. Denn der „Beitrag des Klägers“ „ist durch den freiwilligen Eintritt in die Anstalt Universität und den verfolgten Anstaltszweck bestimmt.“ Es steht im Ermessen des Studenten, sich verfolgt zu fühlen. Das ist „ermessensfehlerfrei“ und ohne rechtliche Vorteile. W.